Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, meine Frau beendet am 17.01.05 ihre Elternzeit. Nun hat sie heute (31.12.04) schriftlich von ihrem Arbeitgeber die Kündigung mit Wirkung zum 31.03.05 bekommen. Muss sie sich sofort beim Arbeitsamt/-agentur melden. Was heißt in diesem Fall eigentlich sofort? Muss in einer Kündigung ein Kündigungsgrund benannt werden oder fragt das Arbeitsamt/-agentur beim Arbeitgeber nach? Vielen Dank für ihre Hilfe.
Hallo, eine Kü. während der Elternzeit ist unwirksam.- Trotzdem würde ich unverzüglich (also sofort) zum AA gehen. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo! Die Meldung muss persönlich und innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie sich nach dem Absenden der eigenen oder dem Erhalt der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden müssen. Als unverzüglich wird eine Meldung innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden der Kündigung akzeptiert. Der Arbeitnehmer muss sich auch dann melden, wenn er durch eine Kündigungsschutzklage gegen seine Entlassung vorgeht. Die persönliche Meldung kann in jeder Agentur für Arbeit im Bundesgebiet erfolgen. Eine schriftliche oder telefonische Mitteilung genügt nicht. Eine verspätete Meldung bei der Agentur für Arbeit führt zur Minderung des Arbeitslosengeldes. Die Staffelung ist abhängig von der Hö-he des Bemessungsentgeltes, welches der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt. Die Minderung beträgt für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage: • sieben Euro bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von bis zu 400 Euro, (maximal also 210 Euro) • 35 Euro bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt zwischen 401 und 700 Euro, (maximal 1.050 Euro) • 50 Euro bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von über 700 Euro, (maximal 1.500 Euro) Dieser Kürzungsbetrag wird auf das halbe Arbeitslosengeld ange-rechnet. Bis der gesamte Betrag einbehalten ist, erhält der Arbeits-lose nur die Hälfte seines Arbeitslosengeldes. Der Sozialversicherungsschutz bleibt aber erhalten. Gruß Daniela
Mitglied inaktiv
Äh... ich glaube, der AG kann mit dem heutigen Tag gar nicht kündigen! Hat das Aufsichtsamt zugestimmt? Wenn nein: Dann kan er Kündigung frühestens am ersten Arbeitstag mit der dann geltenden Kündigungsfrist überreichen. Steht im BErzGG. Ich würde die Kündigung schriftlich als nicht rechtmäßig zurückweisen, Kündigungsschutzklage einreichen und am ersten Arbeitstag pünktlich zur Arbeit erscheinen. ... oder man kann auch über eine (bessere) Abfindung verhandeln... Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
Zwar ist es richtig, dass die Kündigung erst nach der Elternzeit, mit einer Frist von drei Monaten, ausgesprochen werden kann, aber deshalb eine Kündigungsschutzklage zu riskieren halte ich für überzogen. Lediglich der Zeitpunkt der Kündigung war seitens des Arbeitgebers falsch und somit verschiebt sich der Kündigungstermin etwas weiter nach hinten, wenn die Kündigung zum richtigen Zeitpunkt ausgesprochen wird. Im übrigen Arbeiten muss sie sowieso ab dem 18.01. ob gekündigt oder nicht. Und für eine Abfindung findet sich im übrigen hier keine gesetzliche Grundlage. Also: Arbeitgeber eventl. auf falsche Kündigungsfrist hinweisen oder einfach sein lassen wie es ist, wie eben das Herz an diesem Job hing. Gehen musst Du wahrscheinlich (leider) so oder so. Je früher Du nach einem neuen Job suchst, desto effektiver ist das. Eine Kündigungsschutzklage kostet erstens Geld und zweitens verschiebt sie mal gerade den Kündigungstermin, denn kein Gericht wird einen Arbeitsplatz auf ewig zusprechen. Gruß Daniela
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