Elisabeth11
Sehr geehrte Frau Bader, wir haben Kind 1 im August 2016 bekommen. Für dieses hat mein Mann Elternzeit eingereicht im Februar 2017 und wahrgenommen von Mai 2017 bis September 2017. Wir bekommen diesen Monat Kind 2. Mein Mann würde gerne wieder Elternzeit nehmen: 1 Monat im Juli 2019 und 18 Monate ab Mai 2020. Unser Plan ist folgender: Er beantragt 7 Wochen vorher den 1 Monat Elternzeit im Juli, allerdings noch für Kind 1 (2. Abschnitt vor dem dritten Lebensjahr). UND Er beantragt 7 Wochen vor Mai 2020 die lange Elternzeit von 18 Monaten, diesmal aber für Kind 2 (1. Abschnitt). Ist dies zulässig mit Hinblick auf die Bindungsfrist von zwei Jahren? Also ist die Bindungsfrist unabhängig zwischen Kind 1 und 2? Oder muss er jetzt auch schon die Elternzeit angeben, die er im nächsten Jahr erst nehmen will, obwohl die Elternzeiten für unterschiedliche Kinder wahrgenommen werden sollen? Aus Sorge vor einer Kündigung würden wir den Arbeitgeber jetzt lieber noch nicht über die lange Elternzeit 2020 informieren. Mit freundlichen Grüßen
Hallo, kann er tun, auch für K1 den einen Monate nehmen u dann eben für K2 Liebe Grüße NB
Dojii
Die Bindungsfrist gilt für jeden Elternzeitanspruch (sprich für jedes Kind) einzeln. Die Bindungsfrist für Kind 1 ist ja ohnehin schon in Mai 2019 vorbei (2 Jahre nach Antritt der ersten Elternzeit). Also müsst ihr die gar nicht mehr in eure Planung für Juli 2019 einbeziehen. Somit greift nur die Bindungsfrist von Kind 2, er sagt seinem Arbeitgeber also verbindlich zu in den 6 Monaten nach Ende der langen Elternzeit definitiv wieder arbeiten zu kommen. Erst danach hätte er wieder ein Recht auf Elternzeit von Kind 2.
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