Frage: Arbeitsamt

Hallo Frau Bader , Meine Elternzeit hat am 10.1.21 geendet. War von März 2015 bei meinem alten Arbeitgeber Vollzeit angestellt. Aufgrund der Entfernung habe ich meinen Arbeitsvertrag gekündigt und mir eine neue Stelle gesucht und fing im Juli auf Minijob bei meinem neuen Arbeitgeber an der mich auch nach Ende der Elternzeit auf Teilzeit einstellen wollte, da ich aber schwanger geworden bin hat er mich natürlich auf Teilzeit nicht eingestellt hatte auch keinen arbeitsvertrag.ich bin Physiotherapeutin und habe dort nur im Altersheim mir schweren Patienten gearbeitet aus diesem Grund hat er ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Da ich ja ab dem 11.1.21 nicht mehr sozialversichert bin habe ich mich arbeitslos gemeldet. Vor ein paar Tagen kam der Ablehnungsbescheid aufgrund des Beschäftigungsverbotes. Ich bin ja gerne bereit auch andere Tätigkeiten auszuüben. Jetzt zu meiner Fragen dürfen die mir das ALG 1 streichen habe ich keinen Anspruch darauf ?

von Jana4ka am 12.02.2021, 21:17



Antwort auf: Arbeitsamt

Hallo, Sie schreiben etwas wirr, ich versuche, es zu verstehen. Status quo ist ein bestehender Minijob, richtig? Arbeitssuchend können Sie sich nur melden, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und das Kind fremdbetreut ist. Ob Ihnen Arbeitslosengeld 1 zusteht, kann ich Ihrem Text nicht entnehmen, da nicht erkennbar ist, bis wann Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Danach bestimmt sich, ob Sie die Anwartschaften erfüllen. 3. Die Anwartschaft erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie sich also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.02.2021



Antwort auf: Arbeitsamt

Eigentlich hast du nur ein betriebliches BV.. Und ohne Arbeitsvertrag hast du ab 11.01 auch keinen AG

Mitglied inaktiv - 12.02.2021, 21:21



Antwort auf: Arbeitsamt

Und was bedeutet das genau habe ich Anspruch auf arbeitslosen Geld ?

von Jana4ka am 12.02.2021, 21:22



Antwort auf: Arbeitsamt

Wenn es ein betriebliches BV vom AG war, ist das doch aufgehoben. Ohne Arbeit keine Gefahr! Du hast meiner Meinung nach dann Anspruch auf alg1 in den stundenumfang wie du arbeiten könntest. Du musst 15 h/Woche zur Verfügung stehen Anders bei einem individuellen BV vom Arzt, dann hat das Amt leider recht.

Mitglied inaktiv - 12.02.2021, 21:30



Antwort auf: Arbeitsamt

Und ohne Arbeitsvertrag hast du ab 11.01 auch keinen AG Falsch, ohne AV hast du automatisch einen unbefristeten Vertrag, auch wenn mündlich eine Befristung abgesprochen wurde. Kann es sein, dass du eine 3-monatige Sperre hast, wg. der Eigenkündigung?

von KielSprotte am 12.02.2021, 21:31



Antwort auf: Arbeitsamt

Ja ich sehe es genauso und ich bin ja auch bereit 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. Habe auch schon Wiederspruch eingelegt Mal schauen was dabei rauskommt . Vielen Dank saarlandmami 2

von Jana4ka am 12.02.2021, 21:33



Antwort auf: Arbeitsamt

Hallo Kielsprote, Der Minijob ist auch unbefristet aber habe kein Teilzeitvertrag bekommen. Lg

von Jana4ka am 12.02.2021, 21:35



Antwort auf: Arbeitsamt

Hi Kielsprote, Ich hatte im Vorfeld das dem Arbeitsamt mitgeteilt mit der Kündigung und das ich halt im Januar Teilzeit anfangen wollte, die sagten zu mir es kommt ein Vermerk das ich keine Sperrfrist bekomme LG

von Jana4ka am 12.02.2021, 21:37



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