Vater 200088
Guten Tag, Vielen Dank für die Aufnahme im Forum. Ich habe einen Frage zu einer angedrohten Kürzung der Leistungen für meine Frau seitens der Eltergeldstelle, da der Vater Elterngeld innerhalb derer 16 Monate des Anspruchs der Frau beantragt hat. Mir geht es vorrangig um die Rechtmäßigkeit der Kürzung (6 Monate weniger Leistung für die Mutter), da die Begründung Recht willkürlich erscheint (ohne dass wir die rechtliche Grundlage kennen). Folgende Situation: -Frau arbeitet in Deutschland und hat 2 Jahre Elternzeit beantragt -Man arbeitet in Luxemburg und hat 6 Monate bezahlen "Elternurlaub" genehmigt bekommen (ab 7. Lebensmonat des Kindes) -Beide wohnen gemeinsam in Deutschland Da es sich um eine spezielle Situation handelt und wir online keine spezifische Antwort fanden würden wir uns freuen, wenn jemand ähnliche Erfahrungen bereits gemacht hat und uns ein paar Antworten geben könnte. Beste Grüße, Papa und Mama einer kleinen Tochter
Hallo, grundsätzlich stehen beiden Eltern gemeinsam für 14 Monate Basis Elterngeld zu, welche frei auf die Eltern verteilt werden können. Bis auf die zwei Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bekommt, diese Monate werden immer ihr zugerechnet. Ausländisches Elterngeld wird ebenfalls berücksichtigt. So. Auf Ihren Fall anwenden kann ich das leider anhand der genannten Informationen nicht. Liebe Grüße NB
mellomania
du schreibst oben von 16 monaten aber ihr habt nur 14 monate anspruch auf elterngeld, wenn ihr das basis elterngeld nehmt. die ersten beide monate werden immer der frau zugerechnet , da diese durch den mutterschutz und das daraus resultierende mutterschutzgeld verbraucht werden. ihr habt also bis zum vollendeten 14. lebensmonat des kindes anspruch auf basiselterngeld. nicht 16 monate
Dojii
Ich bin noch nicht ganz schlau geworden aus der Frage. Wie lautet denn die Begründung der Elterngeldstelle? Ansonsten habt ihr zusammen, wie schon erwähnt wurde, zusammen 14 Monate Elterngeld, die ihr verbrauchen könnt. Wenn ihr mehr als 14 Monate Basiselterngeld beantragt habt, dann wird eben ein Teil davon abgelehnt/gestrichen.
sternenfee75
Ihr habt zusammen 14 Monate, nimmt der Vater 6 Monate, bleiben der Mutter natürlich nur noch 8 Monate. 2 davon werden mit dem Mutterschutzgeld verrechnet.
Mitglied inaktiv
Vermutlich greift hier diese Vorschrift des BEEG: "§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: 3. dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat." Der Vater wäre in dem Fall die "berechtigte Person" und die 6 Monate bezahlter Elternurlaub in Luxemburg die "dem Elterngeld vergleichbare Leistung", die angerechnet wird.
mellomania
das klingt logisch was du schreibst aber er sagte doch dass die mutter gekürzt bekam? das verstehe ich dann nicht...nach deinem zitat hätte er gekürzt bekommen müssen...irgendwie seltsam..
Mitglied inaktiv
Ich wurde tippen, sie haben zu viele Monate beantragt und sein EG ist höher, also hat man ihm das Geld bewilligt. LG Lilly
Mitglied inaktiv
@mellomania: es heißt in dem Absatz ausdrücklich "eine nach Par. 1 berechtigte Person", während in den anderen Absätzen des Paragraphen von "der berechtigten Person" die Rede ist. Ich würde es daher so verstehen, dass die Leistungen für den Vater auch der Mutter angerechnet werden können. Das steht auch entsprechend in den Richtlinien: "Es werden nicht nur die der berechtigten Person selbst zustehenden Leistungen angerechnet, sondern gegebenenfalls auch Leistungen im Sinne der Nr. 3, auf die der andere nach § 1 berechtigte Elternteil einen Anspruch hat."
Vater 200088
Ich Danke euch für die zahlreichen Antworten! @mellomania: Ich verstehe die Systematik so, dass die 16 Monate inkl. der 2 Monate Mutterschutz nach der Geburt gemeint waren. @Dojii: Begründung gab es in der erhofften Form nicht. @sternenfee75: Meinst du, dass das auch auf den im Ausland gewährten Urlaub gilt? Denn es ist eventuell interessant zu erwähnen, dass das Geld, welches man in Luxemburg in der Zeit des "Elternurlaubs" erhält eine Lohnersatzleistung ist und somit nicht gleichzusetzen und zu verrechnen wäre mit dem Deutschen Elterngeld. Nur meine in dieser Thematik laienhafte Meinung. Ich möchte den Weg des geringsten Widerstands gehen und möchte da nicht zwangsläufig auf einen Rechtsanwalt beauftragen um das zu prüfen. Ich möchte eigentlich Stress vermeiden und mich auf die kommende Zeit freuen, falls die Verrechnung der Monate zu einem hohen Maß begründet ist.
Vater 200088
Hallo, für die die der Fall interessiert: Deutschland hat laut Richter kein Anrecht das deutsche mit dem luxemburger Elterngeld zu verrechnen, da die Mutter in Deutschland beschäftigt ist und das Kind in Deutschland geboren wurde und deshalb Deutschland primär Leistungspflicht hat. Also dürfte nur Luxembourg die Verrechnung machen. Dennoch gibt es kein echtes Gerichtsurteil diesbezüglich, sodass wir ebenso einen Vergleich angenommen haben sodass wir unsere 12 Monate Elterngeld jetzt bekommen und nicht 5 Jahre vor Gericht müssen. Wer Fragen hast, gerne inmail schreiben. Lg
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