Aufgrund von corona plant mein Arbeitgeber Stellen abzubauen.
Da ich noch 20 Monate meiner Elternzeit zurückgestellt habe, frage ich mich, ob es Sinn macht die Elternzeit zu nehmen, um bei möglichen Kündigungen unkündbar zu sein.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
von
Londonbaby
am 25.09.2020, 10:45
Antwort auf:
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Hallo,
Sie haben Anspruch auf bvis zu 24 ohne Zustimmung des AG, wenn das Kind nach dem 01.07.2015 geboren ist. Frist 7 Wo., wenn das Kind unter 3 ist, danach 13 Wo.Und ja, es macht Sinn. Der Ag kann dann nur mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes kündigen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.09.2020
Antwort auf:
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Klar kannst du die Elternezit mit der entsprechenden Anmeldefrist nehmen (wenn dein Kind nach 2015 geboren ist), aber Ansrpch auf Elterngeld hast du nicht mehr. Und ob dein AG dann einem möglichen TZ-Antrag (wie arbeitest du jetzt?) nicht ablehnt ist fraglich. Wenn betriebliche Gründe dagegensprechen (und Corona wird gerne angeführt) kann es sein, dass du zwar unkündbar bist, aber trotzdem kein Geld in der Tasche hast......
von
KielSprotte
am 25.09.2020, 11:39
Antwort auf:
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Sehr geehrte Frau Bader,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Können Sie mir sagen , ob ich die zurückgestellte Elternzeit auch in 2 Teilen beantragen kann, da diese Zeit auch von 2 Kindern zurückgestellt wurde.
Liebe Grüße
von
Londonbaby
am 25.09.2020, 21:01
Antwort auf:
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Wie meinen Sie das mit zwei Teilen? Aneinanderhängend? Ich würde mit dem älteren Kind beginnen und dem AG fristgerecht schriftlich darüber in Kenntnis setzen, dass die verbliebene EZ für Kind X vom ...bis...genommen wlrd. Je nachdem wann ihr Kind geboren ist muss es 7 oder 13 Wochen vorher sein. Ab dem Zeitraum greift auch schon der Kündigungsschutz. Sie können es ihrem AG auch früher mitteilen. Nur greift da noch nicht der Kündigungsschutz.
Fristgerecht würde ich dann zum Ende der EZ von X die EZ für Y schriftlich mitteilen. So gehen sie von eine in die andere EZ über.
Allerdings stellt sich noch die Frage wie sie zurzeit arbeiten. Während der EZ dürfen sie max. 30 Std., ab 2021 32 Std., in der Woche arbeiten. Ihr AG muss ihnen keine TZ-Stelle zur Verfügung stellen. Gerade wenn Kündigungen schon im Raum stehen kann er TZ in EZ aus betrieblichen Gründen ablehnen. Allerdings können sie dann mit Zustimmung ihres AG TZ in EZ bei einem anderen AG arbeiten. Es sollte, gerade wenn Personalabbau geplant ist, im Interesse ihres AG sein der TZ in EZ woanders zuzustimmen mit der Hoffnung seinerseits, dass sie im Anschluss dort bleiben können. Natürlich kann er das ablehnen und der gerichtliche Weg ist nicht einfach. Können Sie finanziell ohne ihren Verdienst auskommen?
Meine Schwester wollte nach dem 1.Geburtstag TZ in EZ arbeiten gehen. Ihr AG wollte ihr das nicht ermöglichen. (Großer Konzern mit fast 2000 Mitarbeitern.) Sie hat nicht geklagt. (Hätte sie man machen sollen, denn sie wurde wieder schwanger und weil sie nicht arbeitete flossen mehrere Monate mit 0€ ein. Sie hätte mit Bekanntgabe der SS ein BV bekommen.) Für ihr 2.Kind hat sie die 1 EZ zum Mutterschutz hin beendet und wieder 2 Jahre genommen. Sie wollte nach 1,5 Jahren TZ in EZ arbeiten. Ihr AG hat keine Stelle für sie. Sie hat sich eine Stelle TZ in EZ woanders gesucht, ihrem AG erst im Anschluss um Erlaubnis gebeten (wer wusste schon, zu wann sie eine Stelle hat. Niemand) Selbst da hat ihr AG ihr keine TZ in EZ Stelle angeboten, sondern zugestimmt, dass sie woanders arbeiten darf. Jetzt wird sie anfangen woanders TZ in EZ zu arbeiten und das ca. 3 Jahre lang, da sie vom 1.Kind noch 1,5 Jahre über hat. Und wenn es ihr gefällt wird sie da bleiben, denn wenn ihr AG jetzt schon keine TZ in EZ Stelle hat, wird er später auch keine TZ-Stelle haben.
von
Ani123
am 26.09.2020, 00:02