Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Krankenversicherung, Anmeldung Teilzeit

Frage: Krankenversicherung, Anmeldung Teilzeit

Mitglied inaktiv

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Liebe Frau Bader, ich habe zwei Fragen an Sie: 1. Ich bin angestellt und privat krankenversichert. Nun bin ich im Mutterschutz und beziehe Mutterschaftszuschuss von meinem Arbeitgeber. Nun die Frage: Muss mein Arbeitgeber weiterhin seinen hälftigen Anteil zum Beitrag der Krankenversicherung leisten? 2. Ich plane 2 Jahre Elternzeit zu nehmen, will jedoch nach ca. 10 Monaten wieder Teilzeit arbeiten gehen. Nun meine Frage: Muss ich die geplante Teilzeitarbeit bereits bei der Beantragung der Elternzeit (also 2 Wochen nach der Geburt) mit beantragen? Oder reicht es, wenn ich das 8 Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber beantrage (also etwa Ende 2001)? Ganz herzlichen Dank für Ihre Bemühungen! Mit freundlichen Grüßen Nicola


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Namensvetterin (ich finde unseren Vornamen übrigens sehr hübsch), 1. Für die Zeit der Schutzfristen? Das ist eine schwere Frage. Gesetzl. versicherte sind in dieser Zeit beitragsfrei versichert. Dem AG entstehen also keine Kosten. Deshalb denke ich, der AG muss nichts bezahlen. Er kann ja nicht den NAchteil Ihrer privaten Kasse tragen 2. Teilzeit muss mind. 3 Mo. vorher beantragt werden. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo Nicola, ich hab mal meine Gehaltsabrechnungen aus der (erstens) MuSchu-Zeit angeschaut: Ich habe die ganze Zeit meinen AG-Anteil zur PKV bekommen. Nun weiß ich allerdings nicht, ob das nun eine tarifliche (Versicherungswirtschaft) oder allgemeine Sache ist... Darf ich noch etwas ungefragt sagen? Ich unterstelle, daß Du während Deiner Teilzeit unter der BBG der PKV rutschst, also GKV-pflichtig wirst. Diese GKV-Pflicht gilt aber nur für die Zeit der Teilzeit-Arbeit. Du kannst Dich aber, wenn Du willst, die die Zeit der Teilzeit-Arbeit TEMPORÄR von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen. Wichtig ist, daß dies (falls gewünscht) eben nur befristet geschieht und nicht dauerhaft. Den § im passenden SGB müsste ich (wieder mal) raussuchen, wenn Du das möchtest. Viele Grüße Désirée


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