Mitglied inaktiv
Wir beabsichtigen, daß mein Mann das erste Jahr nach der Geburt unseres Sohnes (voraussichtliche Ende Juli) Elternzeit nimmt und in Teilzeit arbeiten wird (20 Stunden/Woche). Bisher ist er privat versichert (Arbeitnehmer über Beitragsbemessungsgrenze). Ab August würde er bedingt durch die Teilzeitarbeit unter der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen. Wie ist er dann versichert? Darf er privat versichert bleiben oder muß er dann sofort in die GKV? (Sein Gesamtgehalt in 2003 wird allerdings noch knapp über der Versicherungspflichtgrenze liegen.) Vielen Dank für Ihre Mühe Katrin
HAllo, weiß ich nicht. Ich denke, er bleibt weiter privat versichert. Sicher bin ich aber nicht. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, er kann wieder in die GVK zurück,w enn er unter die grenze kommt. Es besteht aber die Möglichkeit sich von der Pflichtversicherung befreie´n zu lassen und weiterhin in der PKV zu bleiben. Das kann er bei seiner Versicherung aklären. Allerdings ist es ungeschickt in der PKV zu bleiben, denn dann muß das Kind auch über PKV versichert werden, es sei Du bist freiwillig GKV versichert. Am besten aber direkt bei den eigenen Kassen anfragen, sie sind ganz gut in der Information. Grüße Tina
Mitglied inaktiv
Dein Mann sich für die Zeit der Elternzeit von der Versicherungspflicght in der GKV befreien lassen, das ist keine Befreiung für immer! Steht irgendwo im SGB, soll ich es raussuchen? Das Kind muß dort versichert werden, wer mehr verdient, nicht zwingenderweise PKV. Viele Grüße Désirée
Mitglied inaktiv
Hallo Tina und Desiree! Die Aussage, dass das Kind zum PKV versicherten bzw. zum Elternteil muss, welches mehr verdient stimmt nicht so richtig. Wichtig ist, welche Grenze der PKV versicherte überschreitet. Ergo: Sofern ein Ehepartner privat, der andere jedoch gesetzlich versichert ist, entsteht Anspruch auf Fam.vers. NUR, wenn der privat Versicherte ein Einkommen unterhalb der JAE hat oder der privat Versicherte zwar ein Einkommen oberhalb der JAE erzielt, aber nachweislich regelmäßig geringere Einnahmen hat als der gesetzlcih Versicherte. mfg Thorsten
Mitglied inaktiv
Hallo, ich wäre Dir dankbar, wenn du mir den Passus heraussuchen würdest, da ich in der PKV bleiben möchte. Danke und liebe Grüße, Katrin
Mitglied inaktiv
So hier ist es: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0500800 SGB V § 8 Abs 1 Nr. 2 " § 8 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht (1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird ..... 2. durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit; die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit, " Und dann noch: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0501000 SGB V §10 Abs. 3 " § 10 SGB V Familienversicherung ..... (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt." So, hilft das? Viele Grüße Désirée
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