Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kann Urlaub aus der Elternzeit ausbezahlt werden

Frage: Kann Urlaub aus der Elternzeit ausbezahlt werden

mausebärchen

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Sehr geehrte Frau Bader, unser Kind kam am 1.11.2015 zur Welt, ich habe 3 Jahre Erziehungsurlaub genommen (vollzeit) und meinen Arbeitsplatz fristgerecht zum 31.10.2018 gekündigt. In der Zeit habe ich Eltergeld plus erhalten. Habe ich nun die Möglichkeit, neben dem Urlaub in der Mutterschutzzeit, auch Urlaub für den Zeitraum des kompletten Erzeihungsurlaubes geltend zu machen und mir auszahlen zu lassen? Oder geht dies nur für den Zeitraum in dem ich Elterngeld bezogen haben. Habe ich dann für den Zeitraum des kompletten Erziehungsurlaubes anspruch darauf mir meinen kompletten Urlaub ausbezahlen zu lassen. Wann soll ich die Ausbezahlung meines Urlaubes bei meinem Arbeitgeber einfordern, jetzt noch so lange das Anstellungsverhältnis noch besteht oder wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, also nach dem 1.11.2018? Im vorraus Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen C.H.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Für die EZ hat man idR keinen Urlaubsanspruch 2. Eine Auszahlung ist zum Ende des Vertrages möglich Liebe Grüße NB


mellomania

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möglich. vorher muss der urlaub genommen werden. nur wenn das nicht geht, dann danach auszahlen lassen.


Andrea6

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Du hast Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs, der bis zum Ende der Elternzeit nicht genommen wurde. Einfordern kannst du das bereits jetzt. In der Elternzeit selber besteht aber kein Urlaubsanspruch.


Pünktchen0815

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Geltend machen kannst du nur den Urlaub aus 2015, der nicht genommen wurde. In der Elternzeit selbst besteht wie gesagt kein Anspruch. Solltest du aus dem Jahr 2015 noch Urlaub übrig haben, könntest du diesen vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses noch nehmen (was bei dir wohl nicht der Fall ist), oder eben auszahlen lassen.


Rotkehlchen

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Die Behauptung, dass während der Elternzeit kein Urlaubsanspruch entsteht, ist meiner Meinung nach nicht richtig. Der Arbeitgeber kann den Urlaub gemäß Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Das muss er aber aktiv tun, also gegenüber dem Arbeitnehmer die Kürzung erklären. Häufig passiert das in der Praxis bereits mit der Elternzeitbescheinigung vom Arbeitgeber, die man ja für den Elterngeldantrag mit einreichen muss. Schau doch mal in deiner Elternzeitbescheinigung nach, ob da die Kürzung schon vorgenommen wurde. Falls nicht, würde ich an deiner Stelle jetzt schön die Füße stillhalten und abwarten, bis das Arbeitsverhältnis beendet ist und dann die Abgeltung des gesamten Urlaubs für die volle Elternzeit verlangen. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich entschieden, dass der Arbeitgeber die Kürzung nur so lange erklären kann, wie das Arbeitsverhältnis noch läuft. Sollte dein Arbeitgeber noch keine Kürzung erklärt haben und das auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht tun, hättest du Glück gehabt.


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