Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Jährliche Gehaltserhöhung NACH Beginn des Mutterschutzes - Pech gehabt?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Jährliche Gehaltserhöhung NACH Beginn des Mutterschutzes - Pech gehabt?

AnniLu

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Liebe Frau Bader, am 25.12. beginnt mein Mutterschutz. Ich weiß, dass die Gehälter der letzten Monate VOR Beginn dieser Zeit zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes herangezogen werden. Nun ist es bei uns in der Firma so geregelt, dass es jedes Jahr zum 01.01. automatisch eine 3%ige Gehaltserhöhung gibt. Sehe ich das richtig, dass ich jetzt echt Pech habe und von dieser Gehaltserhöhung nichts mehr mitbekomme? Ich arbeite für eine renomierte Wirtschaftsrechtskanzlei und natürlich geht jedes Jahr eine Mail rum, mit der sich die Herren Anwälte absichern - also es steht jedesmal drin: "Wir freuen uns deshalb, dass wir mit Beginn des Jahres xxx die Gehälter für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht Berufsträger (Anwälte/Steuerberater) sind, um 3% erhöhen können, soweit nicht mit dem einen oder anderen von Ihnen eine abweichende Gehaltsanpassung vereinbart worden ist". Für mich ist dies insofern wichtig, als dass ich nach 1 Jahr während der Elternzeit in Teilzeit zurück in den Job möchte bzw. muss und sich mein Teilzeitgehalt ja an meinem letzten Vollzeitgehalt orientiert. Dabei würde ich ja so gesehen eine ganz schöne Nullrunde fahren. Vielen Dank für eine Antwort und herzliche Grüße Anni


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, für Ihr Mutterschaftsgeld spielt das keine Rolle, für die Teilzeit schon. Liebe Grüße NB


Sternenschnuppe

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Natürlich bekommst Du das. Ebenso erwirbst Du im Mutterschutz weiter Urlaub und wirst voll bezahlt ( teils KK , teils AG, was er aber auch von der KK wiederbekommt ) Mutterschutz ist nix anderes als ein gesetzliches Beschäftigungsverbot bei vollem Lohn. Alles gut :-)


Lina_100

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Hallo Frau Bader, warum soll das für den Mutterschutz keine Rolle spielen? Verdiensterhöhungen während der Schutzzeiten, die nicht nur vorübergehend gezahlt werden sind in die Berechnung einzubeziehen. LG


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