riesling
Hallo Frau Bader, leider hat mein Ehemann vergessen, den Steuerklassenwechsel rechtzeitig abzugeben. Er ist momentan in der drei und ich in der fünf. Der errechnete Geburtstermin ist der 26.08.2016. Somit würde der Mutterschutz am 15.07 beginnen. Ich werde 24 Monate Elternzeit einreichen und mein Ehemann 2 Monate. Wir haben bereits eine 2-jährige Tochter. Wenn wir bei dem Elterngeldantrag den Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschaftsmonates Juli beantragen, dann wäre ich 6 Monate ab Januar 2016 in der Steuerklasse 3. Würde das dann bedeuten, dass bei einem Steuerklassenwechsel, die Steuerklasse gilt, die am längsten gegolten hat. Falls zwei gleich lang gegolten haben, gilt die letztere? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich den Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschaftsmonates Juli beantragen darf? Herzlichen Dank für Ihre Antwort Gruß
Hallo, sie müssen die überwiegende Anzahl in der Steuerklasse waren, also mindestens sieben Monate. Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Du brauchst 7 volle Monate mit der Steuerklasse. Der Mutterschutz vor der Geburt ist aber freiwillig, den könntest Du auch am 01.08. erst starten. Da das Elterngekd unter den Progressionsvorbehalt fällt müsst ihr genau ausrechnen ob es sich überhaupt lohnt. Hast Du mit der 3 wirklich mehr als Dein Mann durch den Wechsel verliert ?
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