Frage: Verzicht auf Ausklammerung

Sehr geehrte Frau Bader, Da ich erst Mitte 2020 mit meiner Teilzeitbeschäftigung begonnen habe, würde sich für mich ein Verzicht der Ausklammerung der Mutterschutz Monate lohnen, leider ist dies ja nun seid 2018 nicht mehr möglich. Ab September 2021 soll es wieder möglich sein. Ich finde diese Regelung gerade für Berufsanfänger/ bei Arbeitszeitaufstockung nach vorangegangenen Elternzeiten sehr unfair, gibt es hierzu inzwischen neue Urteile? Ich würde freiwillig auf 2 Wochen Mutterschutz im März 2020 verzichten um diesen Monat noch gezählt zu bekommen habe aufgrund starker symphysenverschiebung ein individuelles BV, was würde nun passieren wenn ich verzichte? Mein Gehalt holt sich ja mein AG über die KK wieder und hätte keine Nachteile, auch könnte ich mir vorstellen die 2 Wochen Mutterschutzzeit zu arbeiten. Vielen Dank

von B.Verena am 28.02.2021, 22:17



Antwort auf: Verzicht auf Ausklammerung

Hallo, ein Ausklammern bei rein nichtselbständiger Tätigkeit ist nicht möglich, ist durchgeurteilt. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.03.2021



Antwort auf: Verzicht auf Ausklammerung

Bei einem BV kannst du den Beginn des Mutterschutz nicht verschieben. Würdest du normal arbeiten, könntest du auf diese Tage verzichten und durch Arbeit oder/und Urlaub normal Lohn statt Mutterschaftsgeld beziehen

Mitglied inaktiv - 28.02.2021, 22:23



Antwort auf: Verzicht auf Ausklammerung

Wenn du vor der Schutzfrist nicht arbeiten kannst, wegen Symphysenschmerzen, dann während der Schutzfrist doch erst recht nicht. Was ein bißchen Geld so alles möglich erscheinen läßt, ist schon seltsam.

Mitglied inaktiv - 28.02.2021, 22:53



Antwort auf: Verzicht auf Ausklammerung

Zitat: auch könnte ich mir vorstellen die 2 Wochen Mutterschutzzeit zu arbeiten Damit machst du dein BV lächerlich bzw. überflüssig. Dann geh arbeiten für dein Gehalt, dann kannst du auch auf die 2 Wochen Muschu verzichten, im BV nicht!

von KielSprotte am 28.02.2021, 23:14



Antwort auf: Verzicht auf Ausklammerung

Die Änderung gilt leider erst für Kinder, die ab dem 01.09.2021 geboren werden. Solche Stichtagsregelungen sind rechtlich erlaubt, daher hast du hier leider einfach Pech. Andere/neue Urteile als das, worauf du dich beziehst (das die Ausklammerung verbietet) gibt es leider auch nicht.

von Dojii am 01.03.2021, 07:36



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