Sehr geehrte Frau Bader,
Ich habe eine Frage zum Thema Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschutzmonats:
Der Geburtstermin für meine Frau ist am 13.12.2022 und Ihre Mutterschutz hat am 01.11.2022 begonnen.
Leider tritt unser Steuerklassenwechsel (von 5/3 auf 3/5) erst zum 01.06. in Kraft und somit würde die Bedingung nicht erfüllt, sechs volle Monate in der „besseren“ Klasse zu sein. (nur 5 Monate in Klasse 3)
Gern möchte ich wissen, ob der Verzicht auf Ausklammerung des Monats November für unseren Fall noch sinnvoll ist, da meine Frau im November gar kein Gehalt bekommen hat (nur Mutterschaftsgeld). Wenn ja, wie kann man den Verzicht auf Ausklammerung im Antrag spezifizieren?
Herzlichen Dank im Voraus!
Mit bestem Gruß
Daniel Tang
von
data0002
am 17.12.2022, 14:02
Antwort auf:
Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschutzmonats
Hallo,
möglich ist das.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.12.2022
Antwort auf:
Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschutzmonats
Gar nicht. da sie ja Mutterschutz hatte. Hätte sie auf den vorgeburtlichen Mutterschutz verzichtet, könntet ihr ausklammern.
von
Neverland
am 17.12.2022, 15:58
Antwort auf:
Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschutzmonats
Hätte deine Frau machen können, allerdings hätte sie dann auch in November arbeiten müssen. Also wirklich auf den Muschu verzichten und dann den Zeitraum ausklammern lassen.
von
KielSprotte
am 18.12.2022, 01:08
Antwort auf:
Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschutzmonats
Leider sind die beiden vorherigen Antworten nicht korrekt.
Es ist möglich, im Elterngeldantrag auf die Ausklammerung des Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, zu verzichten.
Ob das was bringt, da dann nur 11 Monate Lohn (aber eine bessere Steuerklasse) geltem, müsst ihr am besten vorher mit einem Online Elterngeldrechner testen.
Rechtlich ist es aber möglich, im Elterngeldantrag für NRW gibts dafür sogar einen eigenen Punkt unter 13b.
von
Dojii
am 19.12.2022, 09:24