Verzicht Mutterschaftsgeld im Nebenjob

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Verzicht Mutterschaftsgeld im Nebenjob

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit noch bis 19.08.21 in Elternzeit (dann wären 2 Jahre Elternzeit für Kind Nr. 1 rum). Nun habe ich einen Nebenjob mit 16 Stunden pro Woche bei einem anderen AG mit Zustimmung des Hauptarbeitgebers begonnen. (Es handelt sich nicht um einen Minijob, Verdienst ist höher) Nun bin ich mit Kind Nr. 2 wieder schwanger (Entbindungstermin 02.08.21) und wollte bei AG1(Hauptarbeitgeber) die Elternzeit vorzeitig beenden mit Beginn des sechswöchigen Mutterschutzes vor der Geburt, damit ich sowohl die 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse bekomme und die Differenz von dem Gehalt, was ich vor der Elternzeit verdient habe. Dies ist meines Wissens der Fall, dass dies nach dem Gehalt vor der Elternzeit berechnet wird. Dürfte ich theoretisch auf die 6 Wochen Mutterschutz vor der Geburt bei AG2 verzichten und bis zur Geburt weiter dort 16 Stunden arbeiten? Oder muss ich bei beiden AG dann Mutterschutz vor der Geburt nehmen? Sofern ich sowohl bei AG1 und AG2 Mutterschutz nehmen müsste, wie berechnet sich dann das Mutterschaftsgeld? Zählt dann nur noch das Gehalt von AG2, wo ich seit Februar 2021 arbeite oder wird das Gehalt von AG1 vor der Elternzeit miteinberechnet? Soweit ich weiß, ist Berechnungsgrundlage das Gehalt der letzten 3 Monate? Ich hoffe die Frage war verständlich?! Ich freue mich über eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen Natalie

von Sunshinebella am 11.02.2021, 17:10



Antwort auf: Verzicht Mutterschaftsgeld im Nebenjob

Hallo, zunächst einmal ist zu klären, ob der Vertrag unter der Bedingung der Elternzeit abgeschlossen worden ist, dann endet der Vertrag automatisch mit der Beendigung der Elternzeit. Ansonsten stellt sich die Frage, ob Mutterschutz als Arbeitszeit zu rechnen ist, denn nach § 4 MuSchG wird die Arbeitszeit zusammengerechnet. Ich würde hier mal zu Ihren Gunsten davon ausgehen, dass dem nicht so ist - somit wäre es zulässig. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.02.2021



Antwort auf: Verzicht Mutterschaftsgeld im Nebenjob

Warum willst du weiter arbeiten. Die monate mit Mutterschaftsgeld werden sowieso ausgeklammert und zählen nicht zum EG

Mitglied inaktiv - 11.02.2021, 17:18



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Zum einen möchte ich bei AG2 weiterarbeiten, weil ich dort gerade neu bin, der Job mir total Spaß macht und ich halt Ende Juni dann schon im Mutterschutz gehen würde. Eine Schwangerschaft im neuen Job kommt vermutlich auch nicht gerade gut an und ich möchte zeigen, dass der Job mir wichtig ist. Eventuell strebe ich an, dann später den Job bei AG1 zu kündigen im nächsten Jahr, sofern ich stundenmäsig bei AG2 dann noch aufstocken könnte.

von Sunshinebella am 11.02.2021, 17:26



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Dein Problem ist die Arbeitszeit. Job 1 vollzeit Vertrag lebt auf wegen Beendigung Elternzeit. Zzgl 16 h die Woche sind 56 std Und nach Geburt darfst du so oder so nicht arbeiten

Mitglied inaktiv - 11.02.2021, 17:47



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Nach der Geburt will ich ja auch nicht arbeiten, 8 Wochen Mutterschutz danach ist gesetzlich Pflicht. Es geht mir um die 6 Wochen Mutterschutz davor. Und 56 Stunden würde ich nicht arbeiten, wenn ich bei AG1 im Mutterschutz bin und lediglich bei AG2 16 Stunden pro Woche arbeite. Zumal weiß ich auch nicht, ob ein Verzicht auf Mutterschutz evtl auch das Elterngeld dadurch erhöhen würde. Ich habe nämlich lediglich 1 Jahr Elterngeld bezogen und es zählen ja die letzten 12 Monate für die Berechnung. Und da Mutterschaftsgeld ausgeklammert wird bei der Berechnung, könnte ich beim Verzicht bei AG2 dieses ja dadurch erhöhen?

von Sunshinebella am 11.02.2021, 20:28



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Für das Elterngeld zählen die 12 Monate vor Mutterschutz! Und wenn da im Bezugszeitraum Elterngeld vom älteren Kind ist, wird dieses auch ausgeklammert.

Mitglied inaktiv - 11.02.2021, 20:33



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Normalerweise ist der Vertrag bei AG2 vermutlich auf Basis Teilzeit in Elternzeit abgeschlossen, oder? D.h. wenn du die Elternzeit für den Mutterschutz beendest bei AG1 endet doch auch dein Vertrag bei AG2, da du nicht mehr in Elternzeit bist.

von Ally79 am 11.02.2021, 21:32



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Doch, wenn du bei AG1 Mutterschutz nimmst, kommst du über die erlaubte Stundenanzahl. Den Mutterschutz gilt wie gearbeitet. Also entweder Mutterschutz beim ersten AG und damit auch beim zweiten um nicht über 45 Std die Doppelwoche zu kommen. Oder auf Mutterschutz beim ersten AG verzichten, in EZ bis Geburt bleiben und dann darfst du beim 2ten weiter arbeiten.

von Felica am 12.02.2021, 02:18



Antwort auf: Verzicht Mutterschaftsgeld im Nebenjob

Also der Vertrag endet nicht automatisch, wenn ich die Elternzeit beende. Er wurde zwar während der Elternzeit mit Zustimmung von AG1 geschlossen, aber es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag. Was ich nicht verstehe, wenn Mutterschutz quasi dafür steht, als wenn ich arbeite, kann ich denn dann überhaupt bei beiden AG in Mutterschutz gehen? Denn dann wäre ich ja theoretisch auch bei 56 Stunden? Und wie berechnet sich dann das Mutterschaftsgeld, wenn ich bei AG1 und AG2 in Mutterschutz gehe?

von Sunshinebella am 14.02.2021, 14:16



Antwort auf: Verzicht Mutterschaftsgeld im Nebenjob

Also der Vertrag endet nicht automatisch, wenn ich die Elternzeit beende. Er wurde zwar während der Elternzeit mit Zustimmung von AG1 geschlossen, aber es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag. Was ich nicht verstehe, wenn Mutterschutz quasi dafür steht, als wenn ich arbeite, kann ich denn dann überhaupt bei beiden AG in Mutterschutz gehen? Denn dann wäre ich ja theoretisch auch bei 56 Stunden? Und wie berechnet sich dann das Mutterschaftsgeld, wenn ich bei AG1 und AG2 in Mutterschutz gehe?

von Sunshinebella am 14.02.2021, 14:16



Antwort auf: Verzicht Mutterschaftsgeld im Nebenjob

Sehr geehrte Frau Bader, der Vertrag ist nicht an den Ablauf der Elternzeit gebunden, es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag. An wen kann ich mich denn bezüglich der Klärung der Frage wenden , ob dir Arbeitszeiten von AG1 und AG2 zusammengerechnet werden? Im Internet habe ich diesbezüglich nichts genaues gefunden, außer dass man nicht über 45 Stunden kommen darf.

von Sunshinebella am 16.02.2021, 14:26



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Du musst die Frage neu stellen...

Mitglied inaktiv - 17.02.2021, 09:38



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