chikkitta
Hallo, ich bin in der folgenden Situation: ET ist 02.04.13, Beginn Mutterschutz 19.02.13 Nun berrechnet sich das neue Elterngeld seit 01.01.13 ja anhand der letzten 12 Monatseinkommen vor der Geburt, aber abzüglich der Monate in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde und legt die Steuerklasse zugrunde die überwiegend vorlag. Seit September 2012 bin ich in der Steuerklasse 3 (vorher 4). Bisher dachte ich, dass ich 7 Monate (September 12 bis März 13) in der optimalen Steuerklasse sein werde und somit von der Neuregelung profitiere. Wenn nun aber der Zeitraum des Mutterschutzes nicht mitzählt, wären es ja nur noch fünf Monate in Steuerklasse 3 (September 12 bis Januar 13). Nun war meine Überlegung im Februar weiterhin freiwillig arbeiten zu gehen und auf den Mutterschutz und somit das Mutterschaftsgeld zu verzichten. Somit würde sich doch der Bemessungszeitraum wieder verschieben und ich hätte die letzten 6 Monate SK 3 gehabt, die somit komplett für die Berechnung des Elterngeldes genutzt werden?! Laut Auskunft der Elterngeldstelle wäre dies aber nicht zulässig, sprich der Februar würde, da mir Mutterschaftsgeld zustehen würde, nicht in die Berechnung einfliessen können. Ist diese Aussage den korrekt? Ich bezweifle dies, da ich mich ansonsten gegenüber Männern, die in Elternzeit gehen und Elterngeld beantragen benachteiligt fühlen würde.
Hallo, das der Änderung des Gesetzes zum 1.1.2013 stehen wir alle noch relativ "nackig" dar. Es gibt noch kein Urteil oder Kommentar, wo man derartige Dinge nachlesen kann. Legen Sie doch einfach Widerspruch ein, dann prüft der Vorgesetzte der Sachbearbeiterin. Liebe Grüße, NB
chikkitta
Hallo Frau Bader, danke für ihre Antwort. Und wie sah es vor der Gesetzesänderung aus? Da gab es ja auch ähnliche Fälle, in denen die Verschiebung des Bemessungszeitraumes für den Antragssteller ungünstig war (z.B. Verschiebung auf Monate ohne Einkommen). Bestand in diesem Fall den die Möglichkeit vor der Geburt auf das Mutterschaftsgeld zu verzichten um dieser Verschiebung entgegenzuwirken? Ich habe bisher lediglich ein Urteil gefunden (Urteil vom 18.08.2011, B 10 EG 7/10 R) nach dem man auf die Ausklammerung verzichten kann wenn dies zu Nachteilen führt. Aber wie berrechnet oder berrechnete sich nach alter Gesetzeslage das Elterngeld wenn man gar kein Mutterschaftsgeld vor der Geburt bezogen hat? Wurden diese Monate trotzdem ausgeklammert?
Mäx
So, wir stehen vor exakt der gleichen Fragestellung. Frau wird Elterngeld "für ein Jahr" beziehen Geburtstermin vorraussichtlich 19.06.13 Beginn Mutterschutzfrist 08.05.13 Steuerklassenwechsel zum 01.12.2012 Somit Dez-April = 5 Monate in der für meine Frau besseren Steurklasse. Idee war, auf den Mutterschutz im Mai zu verzichten, und erst ab 01.06. in Mutterschutz zu gehen und Mutterschaftsgeld zu beantragen. Dann hätten wir 6 Monate die "bessere" Steuerklasse 3 für meine Frau. BEEG sagt in 2c: (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Wenn ich das richtig deute, "Steurklasse des letzten Monats, ggf. Überwiegende" Müsste bedeuten, wenn 50% der Bemessungsgrundlage und im letzten Monat vor Geburt auch die 3er Steuerklasse, dann wird Steuerklasse 3 herangezogen... Oder? NUN WEITER: Recherche ergab: Auf Mutterschutz kann der Arbeitnehmer wohl (anteilig) verzichten, siehe auch die Auskunft der AOK: http://www.aok.de/bundesweit/leistungen-service/ratgeber-foren-eltern-kind-26544.php?action=detail&threadId=3475 Somit Erhält man ganz normal Gehalt. Sollte erstmal passen. Das EEG 2013 sagt dann in 2b: (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person : .... während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, .... Somit ist doch der Knackpunkt: während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte Was soll mir das nun sagen "nicht beschäftigt werden durfte...."
Mäx
WEITER IM MuSCHG: § 3 Absatz 2 (2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. -> Heisst für mich, ich darf weiterbeschäftigt werden, wenn ich das selbst wünsche, oder, somit darf ich doch beschäftigt werden, wenn man das auusdrücklich wünscht. Das kann einem doch nicht als Nachteil ausgelegt werden. Es ist also ein "weiches Verbot" dass die Schwangere außer Kraft setzen kann (nur der AG nicht) § 6 Absatz 1 -> ist irrelevant, da es sich um die Zeit nach der Entbindung handelt. So, eigentlich sollte das funktionieren... MEINUNGEN BITTE - Danke
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