Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Svenja9090

Hallo, ich hätte eine Frage? Ich bin jetzt in der SSW 8 und bekomme kein Beschäftigungsverbot von meinem Hausarzt oder Gynäkologe obwohl ich das erste Mal durch stress eine Eileiterschwangerschaft hatte das mich Psychisch sehr belastet hat und ich jetzt eben wieder schwanger bin und ich sehr aufpasse muss. Ich Arbeite im Verkauf ich muss schwer Kartons schleppen und bin ständig mit Leuten in Kontakt (Infektion)! Ich falle ab Ende Dezember ins Krankengeld die Ärzte meinten Krankschreibungen gehen aber kein Beschäftigungsverbot! Ist aber auch nicht so schlimm da es sich ca. um 150 € geht und das wohl für mein Baby geht einfach vor! So jetzt meine Frage wie wird den jetzt das Mutterschaftsgeld und Elterngeld berechnet wen ich bis zur Entbindung Krankengeld bekomm. Ich bin seit 6 Jahren im Unternehmen und hab bis jetzt noch kein Krankengeld bekommen. Vielen Lieben Dank schon einmal im Voraus. LG


Hallo, 1. Wenn der AG kein BV ausspricht, können Sie dies durch das Gewerbeaufsichtsamt überprüfen lassen. 2. Das MG und EG ändert sich durch die Erkrankung nicht, wenn diese schwangerschaftsbedingt ist. Liebe Grüße NB


KielSprotte

Für deinen Arbeitsplatz ist dein AG zuständig. Der kann dich Muschukonform einsetzen, oder ein BV aussprechen, dafür sind weder FAnich Hausarzt zuständig. Ist dein AG überhaupt über die Schwangerschaft informiert?


Svenja9090

Es geht hier nicht um das BV sonderen wie das Mutterschaftsgeld und Elterngeld gerechnet wird BV bekomme ich nicht !


KielSprotte

Du verstehst es nicht: dein AG ist zuständig - nicht deine Ärzte!!!!


Suomi

Wenn die Krankschreibung aufgrund der Schwangerschaft ist, wird das EG von Deinem normalen Gehalt berechnet. Ist die Krankschreibung unabhängig von der Schwangerschaft und Du fällst ins Krankengeld dann wird das die Grundlage für das EG sein und damit wird das EG geringer ausfallen. Bei der Berechnung des Elterngelds wird nur der Teil des Einkommens vor der Geburt berücksichtigt, für den man Steuern zahlen muss. Entgeltersatzleistungen zählen nicht dazu. Daher werden solche Leistungen nicht bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt.


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