Annlen
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin in der 19ten SSW und habe letztes Jahr im August die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin angefangen. Ich habe von meinem Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot bekommen. Dadurch kann ich keine Lehrerbesuche mehr machen und habe nun keinen Schulplatz mehr. Nun hat mir mein Arbeitgeber eröffnet, dass er auf Grund dessen meinen Vertrag auflösen will, da dieser an den Schulplatz gebunden ist. Ist es in der Schwangerschaft überhaupt rechtens? Mit freundlichen Grüßen Annlen
Hallo, wieso können Sie die Schule nicht mehr besuchen? Ist das eine normale duale Ausbildung? Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Warum kannst Du die Schule nicht besuchen? Da habt ihr doch rein theoretischen Unterricht, oder? wenn AG das BV ausgesprochen hat dann bezieht sich das doch rein auf den Arbeitsplatz an sich. In der Schule besteht ja keine "Gefährdung". Ich könnte mir durchaus vorstellen das da dann in dem Falle eine Auflösung durchaus drin ist, aber IMO hätte man dich auch wo drauf hinweisen müssen.
Mitglied inaktiv
Wenn das Beschäftigungsverbot unvermeidbar war/ist und die Ausbildung daher inhaltlich nicht weitergeführt werden kann, dann muss der Ausbildungsvertrag natürlich aufgelöst werden. Bei einer Ausbildung geht es um das Erlernen einer Qualifikation und nicht in erster Linie um ein Arbeitsverhältnis. Zwei Stellen können bei der Klärung helfen: 1. Die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz kann beurteilen, ob und für welche Tätigkeiten tatsächlich ein Beschäftigungsverbot notwendig ist. Dort müßte die Schwangerschaft auch gemeldet worden sein. Dort wird auch über Kündigungen entschieden. 2. Die zuständige Kammer (Berufsverband), vor der die Prüfung abgelegt werden müßte, kann in solchen Fällen beraten. Normalerweise einigt man sich auf eine sinnvolle Lösung. Vielleicht kann die Ausbildung derzeit unterbrochen und nach der Mutterschutzfrist oder Elternzeit wieder aufgenommen werden. Vielleicht kann der theoretische Teil der Ausbildung inzwischen weiterlaufen. Ich würde erwarten, dass solche Gespräche bereits stattgefunden haben, bevor der ausbildende Betrieb die Auflösung angekündigt hat.
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