Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In (unbezahlter) Elternzeit wieder schwanger-Beschäftigungsverbot-Elterngeld???

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In (unbezahlter) Elternzeit wieder schwanger-Beschäftigungsverbot-Elterngeld???

Renalein

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Hallo, ich habe so eine ähnliche Frage hier schonmal gesehen. Passt aber nicht ganz zu meiner Situation. Also... mein Sohn ist fast 15 Monate alt. Geboren am 14.10.2016 Ich hatte ein Jahr Elternzeit. Mit den üblichen ca 64 % von meinem Vollzeitjobgehalt als Elterngeld. Ich habe um 6 Monate verlängert (aus diversen Umständen leider nötig) und die aus Ersparnissen finanziert. Nun planen wir ein weiteres Kind. Wir haben nun Anfang Januar... Mitte April müsste ich wieder arbeiten. Wenn ich schwanger werde, wird sehr wahrscheinlich wieder ein Beschäftigungsverbot anfallen. Nun zwei Situationen: 1) FALLS es in der Elternzeit passieren solte, dass ich schwanger werde... und dann nicht arbeiten kann... was steht mir dann später als Eltergeld zu? 2) Wenn ich wieder arbeiten gehe... und nach kurzer Zeit schwanger werde. Was wird dann berücksichtigt für das Elterngeld? Ich hoffe, das war verständlich ;) Danke schonmal!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bitte berücksichtigen Sie, dass sich die Gesetzeslage geändert hat und der Arbeitgeber versuchen soll, Sie umzusetzen, bevor er ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Sie müssen also auf jeden Fall damit rechnen, dass Sie arbeiten und ihr Kind von jemand anderem betreut wird. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Du brauchst auf jeden fall dann ab April eine Kinderbetreuung, ohne diese hast du ein Problem. Sollte das der Grund wegen der Verlängerung gewesen sein. Ansonsten, wenn deine EZ endet und du wieder voll einsteigen kannst, bekommst du entsprechend deines Vertrages auch dein Gehalt. Dein AG muss dann neu prüfen ob die Voraussetzungen für ein erneutes BV überhaupt noch gegeben sind - die Gesetze haben sich dazu verschärft. EG wird danach gerechnet was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug verdient hast. das du in EZ warst ist ohne Belang. Lediglich werden bis zu 12 Monate EG bzw bis zu 14 Monate EG Plus ausgeklammert, Da du, wenn du jetzt schwanger werden würdest, einige Nullrunden hast, dürfte es deutlich geringer ausfallen. Also evtl besser noch warten mit der erneuten Schwangerschaft falls ihr auf das höhere EG angewiesen seit.


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