Nina31
Hallo Frau Bader, ich bin bis zum 28.02.2018 in Elternzeit. Mein Sohn wird dann 2 Jahre alt. Seit dem 01.03.2017 arbeite ich Teilzeit in Elternzeit bei meinem Arbeitgeber und in meiner Stelle (habe eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag erhalten). Ab dem 01.03.18 tritt mein Vollzeitvertrag wieder in Kraft. Nun meine Frage: ich möchte gerne (wenn es klappt) Anfang nächsten Jahres wieder schwanger werden und würde auch direkt wieder ins Beschäftigungverbot kommen - wie sieht dann meine finanzielle Lage aus? Welches Geld steht mir im Beschäftigungsverbot zu und woraus errechnet sich das Elterngeld für das 2. Kind? Ich bin mir unsicher, weil ich gehört habe, dass sich das Geld im Beschäftigungsverbot aus dem Gehalt von den 3 Monaten davor errechnet?! Das wäre ja dann aber nur das Gehalt aus meiner jetzigen Teilzeittätigkeit obwohl ich ja dann ab März wieder voll beschäftigt wäre. Vielen lieben Dank im Voraus!
Hallo, 1. Den Mutterschaftslohn bekommen Sie ind er Höhe, in der Sie den Lohn bekommen würden 2.Das EG bestimmt sich nach dem Lohn der letzten 12 Mo vor der Geburt. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Es wird in Kürze ein neu gestaltetes Mutterschutzgesetz geben, nachdem Beschäftigungsverbote nicht mehr einfach ausgesprochen werden können, sondern erst nachdem alle anderen Möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft worden sind. Beschäftigungsverbote sollten dann eher die Ausnahme, nicht mehr die Regel für bestimmte Berufsgruppen sein. Wenn du diese Familienplanung beabsichtigst, dann musst du auf jeden Fall zwei Dinge einplanen: - die Absicht/Bereitschaft auch schwanger beim AG zu arbeiten, wenn ggf. auch mit Ersatztätigkeit - einen Betreuungsplatz für die volle Arbeitszeit nachweisen können. Arbeitsvertrag heißt Lohn gegen Arbeit, die arbeitsvertragliche Treuepflicht der Arbeitnehmerin setzt voraus, dass diese Arbeitsleistung prinzipiell zur Verfügung gestellt wird.
Nina31
Danke, dessen bin ich mir bewusst. Aber angenommen ich bekomme das Beschäftigungsverbot - wie wirkt sich das Ganze finanziell aus?
Mitglied inaktiv
Das hört sich für mich wenig überzeugend an, weil du schreibst: "würde auch direkt wieder ins Beschäftigungverbot kommen". Du bekommst im BV - falls du denn eins bekommst, was jedesmal eine Einzelfallentscheidung ist - immer dasselbe Gehalt wie ohne BV, wenn du tatsächlich auch arbeitest.
Ähnliche Fragen
Liebe Frau Bader, meine Elternzeit endete lt Elterngeld am 23.09.2015. Damals hatte ich mit meinem AG die Elternzeit bis 31.10.2015 vereinbart. Nun bin ich aber erneut ins BV geschickt worden, da ich erneut schwanger bin. Wie verhält sich das denn jetzt mit der vereinbarten Elternzeit? Gilt das BV ab sofort oder erst nach dem 31.10.2015? He ...
Hallo Frau Bader, wenn ich in der Elternzeit (arbeite aber wieder bei AG in 20 Std!!!)schwanger werde bekomme ich dann weiterhin Gehalt wenn ich im Beschäftigungsverbot bin (vom Arzt verschrieben)? Kann mein AG während ich in der Elternzeit bei Ihm arbeite auch die Arbeit (wegen fehlendem Beschäftigungsbedarf)aufheben?oder ist es binden wen ...
hallo liebe frau bader, ich hatte im august 17 die 2. fg und bin seitdem wegen der psyche krankgeschrieben. bekomme also krankengeld. nun bin ich in der 8. woche wieder schwanger und meine frauenärztin würde mir beim nächsten termin, in 2 wochen, das beschäftigungsverbot ausstellen. (hatte ich wegen zu viel psychischen stress/ und blutungen auf ...
Hallo, ich habe so eine ähnliche Frage hier schonmal gesehen. Passt aber nicht ganz zu meiner Situation. Also... mein Sohn ist fast 15 Monate alt. Geboren am 14.10.2016 Ich hatte ein Jahr Elternzeit. Mit den üblichen ca 64 % von meinem Vollzeitjobgehalt als Elterngeld. Ich habe um 6 Monate verlängert (aus diversen Umständen leider nötig) und die ...
Sehr geehrte Frau Bader, im Dezember 2020 endet meine Elternzeit. In den Monaten Oktober und November habe ich bereits mit einem Vertrag - befristet bis zum Ende der Elternzeit- als geringfügig Beschäftigte bei meinem Arbeitgeber gearbeitet (Pflege im Krankenhaus). Nun bin ich wieder schwanger und werde bei Bekanntgabe, durch meinen Arbeitgeber dir ...
Guten Tag, Ich bin bis 01/2025 noch in elternzeit. Bis Januar 2023 bekomme ich elterngeld. Jetzt bin ich wieder schwanger und im Beschäftigungsverbot. Ich wollte eigentlich stundenweise arbeiten ab Februar. Dafür habe ich noch keinen änderungsvertrag unterschrieben. Können Sie mir sagen, wie viel Geld ich jetzt bekomme? Wie vor der 1. Schwan ...
Folgender Sachverhalt: Schwangerschaft am 16.10.2025 festgestellt ( SS schon seit 6 Wochen bestehend) individuelles Beschäftigungsverbot am 24.10.2025 von FÄ ausgestellt am 15.09.26 von Vollzeit in Teilzeit gewechselt. vertragsunterzeichnung am 17.09.2025 Was wird jetzt als Berechnung rangezogen?
Sehr geehrte Frau Bader, mein Arbeitgeber hat am 12.02. anhand seiner Gefährdungsbeurteilung ein Beschäftigungsverbot, allerdings erst zum 1. März, ausgestellt, da ich zuvor noch Überstunden abbauen sollte - dem widersprach ich. Mitteilung der Schwangerschaft erfolgte bereits 2 Wochen zuvor, bereits da wurde Überstundenabbau angeordnet bis die Gefä ...
Liebe Frau Bader, Es ist aus gesundheitlichen Gründen davon auszugehen, dass ich auch bei einem zweiten Kind ein Beschäftigungsverbot erhalten würde. Ich habe von Stkl 4 in 3 gewechselt, um mein Elterngeld zu erhöhen (aber auch vorher schon hatte ich 200 Euro netto mehr als mein Mann). Kann ich im Beschäftigungsverbot in die 5 wechseln und mein M ...
Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin aktuell bis 9. Mai noch in Elternzeit von meiner Tochter, bin aktuell schwanger und wollte auch bis zum nächsten Mutterschutz arbeiten gehen. Allerdings wird mein Chef mir sehr warscheinlich ein Arbeitsverbot ausstellen da wir an der Rezeption genügend Arbeitskräfte sind und in der Assistenz ich nicht arbeiten dar ...
Die letzten 10 Beiträge
- Umgangsrecht/Umgangsreglung Auslandsbezug (Nicht-EU) – Hilfe benötigt
- Aufteilung Sommerferien
- Berechnung bei BV
- Elternzeit/ Kündigung vs Aufhebungsvertrag
- Arbeitgeberzischuss
- Resturlaub nach Elternzeit
- Berechnung Gehslt im BV
- Fahrten im Wechselnidell
- Gehalt während Beschäftigungsverbot
- Abfindung in gesetzlicher Elternzeit