Su1712
Hallo Frau Bader, mein Sohn wurde am 11. Nov.2013 geboren und ich habe bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre Elternzeit beantragt. Im Nov. 2015 müsste ich demnach wieder anfangen zu arbeiten. Da wir aber ein zweites Kind planen, würde ich gern wissen wie das abläuft. Muss ich falls ich bis dahin schwanger bin, schwanger wieder meine Tätigkeit aufnehmen oder ist es besser die Elternzeit zu verlängern? Wie ist es mit dem Elterngeld ? Berechnet es sich für das 2. Kind aus dem Gehalt, dass ich vor der ersten Schwangerschaft verdient habe? Und was ist mit dem Mutterschaftsgeld? Ich habe mir gedacht, dass es so vielleicht besser ist gleich ein zweites Kind zu bekommen bevor ich zurückkehre und nach kurzer Zeit dann wieder schwanger werde und mein Arbeitgeber sich wieder um Ersatz bemühen muss. Jedoch sieht es momentan finanziell ohne Elterngeld nicht sehr gut aus, da nun nur mein Mann Geld verdient. Ist es ratsam diesen Weg zu gehen oder soll ich lieber wieder das Arbeiten beginnen? Vielen Dank im Voraus!
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Deshalb wäre es in Ihrem Fall sinnvoll, die Elternzeit zu verlängern.Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
SumSum076
Das Elterngeld für Kind 2 berechnet sich aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Beginn des neuen Mutterschutz. Wenn du nicht arbeiten warst, dann gibt es nur den Mindestsatz von 300 Euro zzgl 75 Euro Geschwisterbonus bis Kind 1 3 Jahre alt geworden ist. Beginnt der MuSchu für Kind 2 zB im März 2016, dann zählt zur Berechnung das Gehalt aus Dez 2015 bis Feb 2016 (und der anteilige Lohn aus Nov 2015). Dieses ganze Gehalt wird addiert. Die Summe daraus wird durch 12 geteilt, um den Jahresdurchschnitt zu ermitteln. Und davon gibt es dann ca 65% an Elterngeld. Du könntest natürlich auch deine Elternzeit bis zum neuen Mutterschutz verlängern, dann gäbs auf jeden Fall wieder den Mindestsatz. Das Gehalt aus der Zeit vor dem ersten Kind wird nur noch dann herangezogen, wenn du sofort schwanger werden solltest und zwischem dem 1. Geburtstag von Kind 1 und dem Beginn des neuen MuSchu keine 12 Monate liegen. (Dann wären es also 1-2 Gehälter mit altem Lohn maximal). Wenn es ohne Elterngeld nicht so gut aussieht, solltest du besser vor der Geburt des 2. Kindes viele Monate viel arbeiten! Gruß Sabine
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