Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In Elternzeit 3.Jahr- 1/4 Stelle berufstätig bei anderem AG -Elterngeldberechnun

Frage: In Elternzeit 3.Jahr- 1/4 Stelle berufstätig bei anderem AG -Elterngeldberechnun

Sonnenkristall77

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Hallo, mein 1.Kind wurde im Oktober 2012 geboren. Der Wunsch ist ein 2. Kind im Sommer /Herbst 2015. Derzeit bin ich am überlegen das 3. Jahr Elternzeit in Anspruch zu nehmen - bis Oktober 2014. Seit Februar (seit 6Monaten) arbeite ich bei einem anderen Arbeitgeber mit einer TZ Stelle von 25%. Vor meiner 1. Schwangerschaft war ich lange krank sodass ich bei der Elterngeld Berechnung 6Monate mit 0Euro in der Berechnung hatte. Und mein Elterngeld dementsprechend gering war. 1).Wie würde sich das Elterngeld für ein 2. Kind berechnen wenn ich in dem 3. Elternzeitjahr und darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot- auf Grund der Schwangerschaft bekommen würde? 2.) wenn ich das 3. Jahr Elternzeit nicht in Anspruch nehme und auf TZ arbeiten gehe- aber keine 12 Monate bis zum Mutterschutz gearbeitet habe... und fällt das Gehallt meiner jetztigen TZ-Stelle während der Elternzeit in die Berchnung rein. 3.) wenn ich in meinem 3. Jahr Elternzeit auf TZ bei meinem AG arbeite und darüber hinaus schwanger bin. Wie ist die Berechnung? MAcht es Sinn mit der Aufnahme einer TZ Stelle die Elternzeit aufzuheben um höheres Elterngeld beim 2.Kind zu bekommen? Vielen Dank für die Hilfe


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, bis Okt. 15 sind doch nur 2 Jahre? In der EZ kann man kein BV bekommen, da man ja eh nicht arbeitet. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


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