dobbylein87
Hallo Frau Bader, Ich habe bereits einen Sohn, der am 24.01.22 geboren wurde. Für diesen bezog ich Elterngeld plus. Auch bin ich 3 Jahre in Elternzeit. Nun bin ich erneut schwanger, errechneter Termin ist der 18.10.24. Meine Frage daher: Muss bzw soll ich die vorhandene Elternzeit kündigen zum Tag des Mutterschutzes für Kind 2? Das wäre dann der 05.09., ab 06.09. beginnt der neue Mutterschutz. Und welches Elterngeld erhalte ich? Ich hatte ja keine Einkünfte mehr, denke ich bekomme so eine Art Grundsicherung. Mit freundlichen Grüßen Yvonne
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten Liebe Grüße, NB
Ani123
Die EZ sollten sie zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden um Mutterschaftsgeld zu erhalten. EG wird es nur den Mindestsatz geben, weil der Berechnungszeitraum von Seotember 2023 bis August 2024 sein wird. Sie hätten 14 Monate vom 1. Kind ausklammern lassen können wegen Bezug EGplus, aber dieser endete bereits im März 2023. Daher erhalten Sie nur den Mindestsatz von 300 € + 75 € Geschwisterbonus bis das 1. Kind 3 Jahre ist. Bei EGplus würde sich das EG und der Geschwisterbonus halbieren. Um das bestmögliche rauszuholen wäre es zum Vorteil bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes Basis-EG zu beziehen um den Geschwisterbonus in voller Höhe zu bekommen. Die übrige EZ vom 1. Kind können sie bis zu dessen 8. Geburtstag nehmen. Es ist auch möglich 2 Jahre EZ für das 2. Kind zu melden, dann die übrige EZ vom 1. Kind und im Anschluss das 3. Jahr EZ vom 2. Kind. Gerade wenn noch ein weiteres Kind geplant ist kann das vorteilhaft sein. Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen. Die Medung muss fristgerecht erfolgen (bei U3 mind. 7 Wochen vorher, bei Ü3 mind. 13 Wochen vorher),
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