Zsani0227
Sehr geehrte Frau Bader, ich stehe derzeit in Arbeitsverhältnis bei einem Zeitarbeitsunternehmen seit September 2013. Am Ende des Jahres 2015 bin ich schwanger geworden, die Entbindung war im September 2016, seit Oktober dasselben Jahres bin ich also an Elternzeit. Die Elternzeit habe ich für die vollen 3 Jahren beantragt. In September 2017 wurde ich wiederholt schwanger, festgestelt wurde es natürlich erst später, und im Februar 2018 habe ich die zweite Schwangerschaft meinem Arbeitgeber ebenso angekündigt. Im Januar 2018 sind wir mit meiner Familie umgezogen, da mein Mann eine neue Arbeitstelle bekommen hat. Sitz meines Arbeitgebers ist im Baden-Würrttemberg, umgezogen sind wir nach Bayern. Die zwei Ortschaften sind knapp 200 km entfernt von einander. Über den Umzug habe ich im Februar mein Arbeitgeber ebenso schriftlich informiert. Ich habe versucht zweiffellose Informationen zu finden bezüglich Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Laut Ergebnissen meiner Forschung sollte ich meine Elternzeit zum Beginn meiner Mutterschutzfrist vorzeitig beenden, In diesem Fall erhalte ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG.und BAG, Urteil vom 22. August 2012, Az. 5 AZR 652/11). Dies habe ich ordnungsgemäß schriftlich gemacht. (Ich habe das Folgendes geschrieben: ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich meine Elternzeit zum Beginn meiner Mutterschutzfrist (23.05.2018.) vorzeitig beenden will. Dafür habe ich Recht laut § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG. In diesem Fall erhalte ich den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich nicht an den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist, in denen ich wegen der Elternzeit keinen Lohn bekommen habe. Entscheidend sind die letzten drei abgerechneten Monate vor dem Beginn der ersten Mutterschutzfrist (BAG, Urteil vom 22. August 2012, Az. 5 AZR 652/11).) Fast zwei Monaten nach der Ankündigung kam eine Antwort von meinem Arbeitgeber, worin sie mir mitteilen, dass ich keinen Anspruch auf den Zuschuss habe, da ich mich zu weit verzogen habe, und damit nicht arbeiten könnte. Da diese Begründung sich auf keinerlei Gesetze bezieht, bin ich im Zweifel, ob es tatsächlich so ist. Deshalb bitte ich um Ihre Beratung in der Frage. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen im Vorab. Mit freundlichen Grüßen Zsanett
Hallo, wenn ich es richtig verstehe, sind Sie in der Elternzeit schwanger geworden. Sie haben deshalb zu Beginn des neuen Mutterschutzes die erste Elternzeit gekündigt und möchten nun MG. Hier ist es doch gar nicht erheblich, ob sie arbeiten könnten, denn sie müssen ja nicht arbeiten, da sie im Mutterschutz sind. Nach mein Dafürhalten steht Ihnen der Zuschuss zu. Liebe Grüße NB
Dojii
Da der Arbeitsweg Sache des Arbeitnehmers ist und es den Arbeitgeber eigentlich nicht interessieren sollte, wie weit du theoretisch zur Arbeit fahren müsstest, kann ich seinen Punkt auch nicht wirklich unterstützen. PS: Deinen Arbeitgeber direkt im ersten Schreiben mit Gerichtsurteil zu bombardieren und ihm im gleichen Satz noch zu erklären, wie er seine Arbeit bzgl. Zuschuss richtig zu machen hat, hat sicher auch nicht gerade zur zeitnahen Klärung deiner Sache beigetragen. ;)
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