Wolkenlos1
Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage, welches Gehalt mir im Beschäftigungsverbot und dann nun im Mutterschutz gezahlt werden muss. Kurz zu meiner Situation: Mein unbefristeter Arbeitsvertrag umfasst 35 Wochenstunden. Während der Elternzeit hatte ich einen befristeten Teilzeitvertrag über 12 Stunden, der am 10.10.2025 endete. Seit Juli befinde ich mich im Beschäftigungsverbot. Mir wurde in der Personalabteilung mitgeteilt, dass aufgrund der 3-Monats-Regel weiterhin die 12 Stunden maßgeblich seien. Da ich jedoch unsicher bin, ob diese Regelung auch nach Ablauf der befristeten Teilzeit während der Elternzeit gilt, möchte ich Sie um eine rechtliche Einordnung bitten. Mutterschutz beginnt am 28.12. Meine Frage ist, welche Stundenbasis ab 11. Oktober gilt und was ab Mutterschutz welche Stundenbasis. Die Personalabteilung sagt, da vor Juli die 3 Monate zuvor 12 Stunden waren , gelten die nun weiter. Aber der befristete Teilzeitvertrag in Elternzeit endete ja am 10.10. Daher dachte ich, ab 11. 10 steht mir das Gehalt aus meinem alten Vertrag von 35 Stunden zu, auch im Beschäftigungsverbot? Vielen Dank!
Hallo, Sie bekommen den Lohn, den sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden. Wenn sich der Vertrag also ändert muss der Lohn angepasst werden. Liebe Grüße NB
Dojii
Dauerhafte Gehaltsveränderungen darf der Arbeitgeber nicht einfach ignorieren. Sobald dein TZ-Vertrag endet, musst du taggenau sowohl im BV als auch im Mutterschutz mit den 35h bezahlt werden. Die einzige Einschränkung ist aber im BV, dass du nur soviel Gehalt bekommen kannst, wie du auch arbeiten könnest. Du musst also eine Betreuung für Kind 1 für mind. 35h nachweisen können, damit du im BV auch mit 35h bezahlt wirst. Hast du eine Betreuung für weniger Stunden, dann würdest du auch nur Gehalt in diesem Umfang erhalten. Die Regel gilt aber nicht im Mutterschutz, hier muss der 35h-Vertrag gezahlt werden.
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