Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

gemeinsames Sorgerecht hat Auswirkung auf Krippengebuehr

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: gemeinsames Sorgerecht hat Auswirkung auf Krippengebuehr

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich bin nicht verheiratet und lebe auch nicht mit dem Vater meines 8 Monat alten Sohnes zusammen. Wir sind aber noch ein Paar und verstehen uns eigenlich auch ganz gut, deswegen haben wir uns auch fuers gemeinsames Sorgerecht entschieden. Wieviel Unterhalt er mir und dem Kind zahlt, haben wir unter uns geklaert (760 Euro/ Monat). Damit komme ich zusammen mit Erziehungsgeld und Kindergeld auch ganz gut ueber die Runde wenn ich nicht fuer die Kinderkrippe (will mein Studium beenden!) 400 Euro/Monat zahlen muesste (Hoechstsatz) AUFGRUND des gemeinsamen Sorgerechts (haette ich alleiniges Sorgerecht wuerde sein Bruttoeinkommen nicht herangezogen werden!) Ich weiss die Krippengebuehren sind Gemeindeabhaengig (wohne in Muenchen), aber ist dies rechtens? Ich habe nur ca. 1200 Euro zur Verfuegung und weiss nicht wie ich es finanzieren soll!!! Nachdem er (KV) mir aber nicht mehr zahlen kann (ihm bleiben vom Lohn nach Abzug der Fixkosten (Auto, Krankenversicherung, Miete etc.) noch 1100 Euro und davon gibt er mir dann 760. 340 Euro hat er dann noch fuer Sprit, Lebensmittel, Kleidung etc.. Welche Alternativen bleiben, ausser dass ich das Studium aufgebe? Wohngeld bekomme ich auch nicht, da ich in einer WG lebe mit geringer Kaltmiete (170 Euro) aber SEHR hohen Nebenkosten ( ca. 100 Euro). Wie sieht es aus wenn man das gemeinsame Sorgerecht wieder aufhebt? Es muessen beiden unterschreiben ok? Was hat es sonst noch fuer Auswirkungen? Gibts unter Umstaenden Probleme wenn mir was passiert? Bekommt er aufgrund des aufgehobenen Sorgerechts das Kind dann nicht? Wie laeuft so was ab? Muss man einen Grund angeben? Ist der Grund "er hat keine Lohnsteuerkarte 3 sondern 1 und es muessen zwei getrennte Wohnungen bezahlt werden somit hat er vom Bruttolohn nicht mehr genuegend ueber um seine Verpflichtungen nachzukommen" ausreichend? Danke fuer die Antwort!


Mitglied inaktiv

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Ich habe bei der Vereinbarung des genmeinsamen Sorgerchtes im Jugendamt masl mit der dame in der beurkundungsstelle mich über die Aufhebung des gem. Sorgerechts unterhalten: Dies kann nur durch Klage vor dem Familiengericht weder aufgehoben werden. (..Und Eure Begründung würde ich da lieber nicht anführen! :-) ) Sie meinte: denn da würde einem Elternteil ein Rechht ABERKANNT und das geht nicht so einfach per Erklärung wie beim gem. Sorgerecht, denn dabei verliert ja keiner was / gibt keiner was auf. Aber: eher würde ich noch gegen die Stadt München / den Träger klagen, bzw. wo steht denn das bei denen in der satzung, daß Du nur wg. gem. Sorgerecht volle Gebühren zahlen musst? Viele Grüße Désirée


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