Gitte2014
Hallo Frau Bader, nachdem ich nun in Ihrem Forum geblättert habe, hätte ich nun gerne eine Bestätigung von Ihnen, ob ich die Rechtslage richtig verstanden habe plus Antworten auf weitere Fragen: Ausgangssituation: ich bin derzeit in EZ, bekomme 1800€ Elterngeld, da ich vor der 1. SW ein gutes Gehalt (Vollzeitbeschäftigung, 40h/Woche) bezogen habe, das ich während der 1.SW bei Beschäftigungsverbot (BV) weiter bekommen habe. Ich plane ab Juli 2014 20h Teilzeit (TZ) beim gleichen AG zu arbeiten, das Kind ist dann 6 Monate alt, ich bekomme noch bis April 2015 EG. Was passiert nun wenn ich nach Aufnahme der TZ innerhalb EZ 1 wieder schwanger würde bzgl des Gehalts/Geldes bei einem 100% BV? Würde ich auf die 1800€ EG zurückfallen oder bekäme ich den TZ-lohn (20h)? Ich habe aus dem Forum gelernt, dass ich auf keinen Fall mein altes Gehalt von vor der 1. SW bekommen werde, da ich die EZ 1 nicht sofort beenden könnte, richtig? Ebenfalls habe ich verstanden, dass ich die 1. EZ vor Beginn des 2. SW-Mutterschutzes kündigen sollte, um den vollen AG-Anteil zu bekommen auf Basis des Gehaltes vor der 1.SW, richtig? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort. Gitte2014
Hallo, doch, Sie können das volle Gehalt bekommen - wenn das 2. Kind direkt in dem Monat nach Bezug des letzten EGs geboren wird. Nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Alles richtig :-) Würdest das bekommen was Du auch verdienen würdest. Abbruch Elternzeit dann zum Tag vor neuem Mutterschutz um volles Mutterschutzgeld zu erhalten.
SumSum076
Genau, mit BV bei Teilzeitarbeit gibts den Teilzeit-BV-Lohn bis zum Ende der angemeldeten Elternzeit. Hättest du also Elternzeit bis zum 1. Geburtstag angemeldet, Teilzeit von LM 7 bis 12 und würdest mittendrin schwanger, dann bekämst du ab LM 7 Teilzeit-BV-Lohn und ab 1. Geburtstag Vollzeit-BV-Lohn. Wie lang hast du denn Elternzeit angemeldet? Beim neuen MuSchu-Geld richtige Steuerklasse bedenken! Gruß Sabine
Gitte2014
Vielen Dank für die Antwort! Das passt mir gut! :-)
Gitte2014
Vielen Dank für die Antwort! Ich habe 2 Jahre EZ angemeldet auf Anraten einer Freundin. Dh. für mich dann, so wir dann noch mal schwanger würden innerhalb der 2 Jahre, dass TZ-Lohn und kein VZ-Lohn gezahlt werden müsste bei BV. Was ist denn in dem Fall die "richtige Steuerklasse"? Ich bin derzeit Steuerklasse 3 und mein Mann 5, da er als Student kein Einkommen hat. Gibt's da noch andere Varianten, die vorteilhafter wären?
SumSum076
Jepp, wenn deine Teilzeitvereinbarung auf die Dauer der EZ, also bis zum 2. Geburtstag, beschränkt ist, bekämst du bis zum (Tag vor dem) 2. Geburtstag Teilzeit-BV-Lohn und ab dann Vollzeit-BV-Lohn- Dann solltet ihr diese Steuerklassen beibehalten. Viele wechseln zum Beginn der Elternzeit auf Mutter 5/Vater 3. Das würde weniger MuSchu-Geld ergeben. Aber eure ist dafür genau richtig. Warum bekommst du bis April 2015 Elterngeld. Wenn dein Kind im Juli 2014 sechs Monate alt ist, sollte es im Januar 2015 1 Jahr alt werden. Elterngeld gibts normal nur bis zum 1. Geburtstag. Da du verheiratet bist, geh ich nicht davon aus, dass du alleinerziehend bist....? Gruß Sabine
Gitte2014
Hallo, Danke noch mal für die Rückmeldung. Ich bin davon ausgegangen, dass ich 12 Monate Elterngeld bekomme, gerechnet ab Mutterschutzende (Mitte April 2014 wg. Frühgeburt). Scheint nach Deiner Beschreibung nicht so zu sein. Da sollte ich wohl noch mal den Zahlungseingang auf mein Konto prüfen...
SumSum076
Ne, Elterngeld gibt es nicht für 12 Monate ab Mutterschutzende, sondern für 12 Monate ab Geburt. Denn Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden miteinander verrechnet. Schau mal in deinen Elterngeldbescheid, da stehen die Auszahlungstermine usw drin. Gruß Sabine
Ähnliche Fragen
Guten Tag Frau Bader Mein Sohn ist 10 Monate alt und ich habe für 3 Jahre Elternzeit eingereicht. Nun läuft ja nicht immer alles so wie man es sich vorher vorgestellt hat Wir würden gerne versuchen wollen, dass ich schwanger werde wenn mein Sohn so 2-2,5 Jahre alt ist. Allerdings wollte ich vor einer erneuten Elternzeit noch 6 Monate ar ...
Hallo Frau Bader, Meine Frau und ich denken über ein zweites Kind nach. Wir fänden es schön wenn die Kinder keinen großen Altersunterschied hätten. Wir sind uns allerdings nicht sicher, wie unsere finanzielle Lage während einer erneuten Schwangerschaft aussehen würde. Während der ersten Schwangerschaft erhielt meine Frau ein Beschäftigungsve ...
Hallo. Meine Elternzeit endet im August 2022. Im September würde ich quasi wieder in meinen Alten 39 Stunden Vertrag rutschen. Da wir uns ein zweites Kind wünschen und hoffen das es bald klappt, würde ich dann bei einer erneuten Schwangerschaft sofort wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen. Sagen wir mal das Kind kommt im Dezember, dann wü ...
Liebe Frau Bader, Mein erstes Kind kam im August 2020 zur Welt, EZ hatte ich 13 Monate. Seit Oktober 2021 arbeite ich wieder als Wissenschaftliche Mitarbeiterin. Mein Vertrag ist befristet bis 12.2022 und danach gibt es wohl keine weitere Anstellungsmöglichkeit für mich. Allerdings möchten wir nun ein 2. Kind, was familientechnisch sehr gut pas ...
Guten Tag Frau Bader, Ich hoffe Sie können mich weiter helfen. März 2021 bin ich Schwanger geworden. Da ich als Ärztin arbeite bin ich direkt in BV gegangen. Derzeit bin ich noch im Elternzeit aber ab 27.01.23 sollte ich wieder als 80% Fachkraft arbeiten. Nun habe ich erfahren dass ich wieder Schwanger bin. Also muss ich ab 27.01 wieder in BV geh ...
Hallo Frau Bader, mir ist nicht ganz klar, wie der Lohn im Beschäftigungsverbot bei einer 2. Schwangerschaft berechnet wird. Geplant ist ein 2. Kind für Februar 2024, d.h. Eintritt der Schwangerschaft wäre im Mai 2023. Es heißt es würden die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zugrunde gelegt werden für die Berechnung des Lohns im BV. ...
Sehr geehrte Frau Bader, meine erste Tochter kam am 02.06.2022 auf die Welt. Ich habe für 10 Monate Elterngeld Basis und für 4 Monate Elterngeld Plus (bis zum 01.08.2023) erhalten. Seitdem 02.08.2023 arbeite ich wieder zu 75%. Nun bin ich wieder schwanger und habe ab September ein Beschäftigungsverbot erhalten. Nun stellt sich die Frage, ob ic ...
Hallo Frau Bader, aktuell plane ich den Elterngeldbezug unseres ersten Babys. Hierfür hatte ich auch schon ein super Beratungsgespräch bei der Elterngeldstelle, jedoch blieb eine Frage unbeantwortet. Ich plane ab dem 3. Monat meinen Minijob wieder aufzunehmen - (dieser muss ja während MuSchu unterbrochen werden, da sonst Abzüge da es als Basi ...
Sehr geehrte Frau Bader, anbei schreibe ich Ihnen, da ich einige Fragen hätte. Derzeit befinde ich mich in Elternzeit bis zum 26.02.2026. Mein Mann und ich planen dieses Jahr ein zweites Kind. Beim ersten Kind habe ich ein sofortiges Beschäftigungsverbot erhalten, da ich beim Hals-Nasen-Ohren Arzt arbeite. Meine Fragen ...
Hallo Frau Bader, ich versuche mein Glück bei Ihnen:) 2023 kam mein erster Sohn zur Welt. Zu Beginn meiner Schwangerschaft wurde ich aufgrund meiner Tätigkeit als Dentalhygienikerin direkt ins BV geschickt. Im November 2024 entschied ich mich als Minijoberin bei meiner Arbeitgeberin freitags für 4h zu arbeiten. Nun bin ich erneut schwan ...
Die letzten 10 Beiträge
- Umzug während der Elternzeit
- Tagesmutter kündigen zugunsten Kitaplatz
- Schwanger in Elternzeit
- Elterngeld - Ausklammerung
- Erneut schwanger in der Elternzeit
- Änderung Kindergarten-Vertrag
- Krankenhaus hat Insolvenz angemeldet
- Elterngeld, Ausklammern Mutterschutz, Patt Steuerklasse
- Umgang mit neuen Partner
- Erneuten Inanspruchnahme der Elternzeit