Nina_B
Am 10.12.2014 kam mein zweites Kind zur Welt. Nach einem Jahr Erziehungsurlaub war ich am 10.12.2015 wieder im Büro. Am 14.01.2015 haben alle Mitarbeiter (ich auch) folgende Rund-Mail vom Chef bekommen: „ich freue mich, Ihnen heute mitteilen zu können, dass wir zum Januar 2015 bei der XXX eine Gehaltserhöhung um 2,5% vornehmen werden. Dies ist eine Anpassung deutlich über der Inflationsrate, die im Jahr 2014 bei 0,9% lag. Die nächste Gehaltsüberprüfung erfolgt voraussichtlich zum Januar 2016. Bei Abweichungen von der oben festgelegten Linie werden die Mitarbeiter/innen direkt informiert.“ Diese Mail vom 14.01.2015 habe ich erst im Dezember 2015, nachdem ich von meiner Elternzeit zurück war, gelesen. Mit der Gehaltsabrechnung Dezember 2015 habe ich festgestellt, dass mir diese Gehaltserhöhung nicht gegeben wurde. Die Aussage meines Chefs war, ich habe sie nicht bekommen, weil ich im Jahr 2015 arbeitsmäßig nicht aktiv war. (Und warum war ich nicht aktiv?...., weil ich ein Baby geboren habe) Wie schätzen Sie die Situation ein? Habe ich einen Anspruch auf die Gehaltserhöhung für diesen Zeitraum oder nicht? Laut Fakten: Am 14.01.2015, der Tag, an dem die Mail kam, stand ich immer noch unter Beschäftigungsverbot (8 Wochen nach der Geburt – vom 10.12.2014 bis zum 09.02.2015). Die Gehaltserhöhung wurde eigentlich zum 01.01.2015 vorgenommen. In dem Zeitraum vom 10.12.2014 bis zum 09.02.2015 habe ich mein volles Gehalt und volle Urlaubstage bekommen. Eine gesonderte Mail „Abweichungen von der oben festgelegten Linie“ habe ich nicht erhalten. Auf Ihre Antwort werde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus!
Hallo, das kann man allgemein nicht sagen und speziell auf ihren Fall bezogen darf ich eine Beratung nicht abgeben (siehe Hinweise). Es kommt wesentlich auf den Sinn der Erhöhung an. Hierzu ein Urteil: Während der Elternzeit hatte die Mitarbeiterin nicht gearbeitet und damit keine Berufserfahrung gewonnen. Das tarifliche Vergütungssystem zielte aber darauf ab, die durch größere Erfahrung eintretende Verbesserung der Arbeitsleistung zu honorieren. Das ist sachlich gerechtfertigt und bedeutet keine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die Klage der Mitarbeiterin hatte daher keinen Erfolg (BAG, 27.1.2011, 6 AZR 526/09). Liebe Grüße NB
Nina_B
Hallo Frau Bader, Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ja, für die Elternzeit ist es zu verstehen…. Da sind auch verschiedene Fälle begründet, bei denen einige Arbeitgeber selbst entscheiden, trotz Elternzeit eine Lohnerhöhung zu gewährleisten. Es ist soweit in Ordnung. Es geht allgemein darum, dass die Gehaltserhöhung allen Mitarbeitern in dem Zeitraum gegeben wurde, in dem ich immer noch unter Beschäftigungsverbot wg. Entbindung (8 Wochen nach der Entbindung) stand. Das, was mich iritierte, war, dass allgemein für diesen 8 Wochen sowohl das Gehalt in voller Höhe, als auch alle Urlaubstage zu bekommen sind, aber eine Gehaltserhönung eben nicht oder? Hat man für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die Löhnerhöhung? Vielen Dank und LG Nina_B
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