Mitglied inaktiv
Hallo Fr. Bader, ich bin in der 30. SSW und etwas verunsichert was meinen Urlaubsanspruch während des MuSchu angeht. Der voraussichtliche ET ist der 13.12.03, d.h. mein MuSchu beginnt am 01.11. und endet am 08.02.04. Laut Aussage meiner Personalabteilung habe ich nur Urlaubsanspruch bis 31.10.2003. Ich dachte immer auch für den MuSchu hätte man Urlaubsanspruch. Ich arbeite in einem Großunternehmen das an den Tarifvertrag der IG Metall gebunden ist. Ich habe 30 Tage Jahresurlaub. Können Sie mir bitte sagen wieviel Urlaub mir nun tatsächlich für dieses und ggfs. für nächstes Jahr zusteht? Wie ist das dann mit meinem Gehalt? Soweit ich weiß wird ab dem MuSchu mein "Gehalt" zwischen dem AN und der Krankenkasse aufgeteilt. Bekomme ich es dann bis zum 08.02.04? Ich hätte auch noch eine Frage zum Erziehungsgeld: Wenn ich am 13.12. ET habe, wird dann das Nettohehalt des gesammten Jahres 2003 von mir und meinem Freund zusammengerechnet und als Grundlage zur Berechnung benutzt? Wie ist es denn mit dem Erz.-Geld ab dem 7. Monat? Welcher Bemessungszeitraum wird denn da zugrunde gelegt? Wird da dann auch mein Gehalt (sofern ich während des MuSchu's eines bekomme) mit dazugerechnet? Ich werde nach dem MuSchu direkt in die Elternzeit gehen, d.h. es ist kein zweites Einkommen mehr vorhanden. Sollte ich mich kurzfristig während der Elternzeit für einen Mini-Job entscheiden, hat dies dann Einfluß auf das Erz.-Geld, oder wird das nicht dazugerechnet? Ich hoffe die Fragen sind verständlich formuliert! Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe!!!! Grüsse Kerstin Mutschler
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. WEgen dem EG: Schauen Sie bitte zunächst auf dem Forum Familienvorsorge von r-u-b. Dann können Sie ja noch bei Unklarheiten fragen. Gruß, NB
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