Muffin31
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe meine erste Tochter kam am 10.03.2011 auf die Welt und ich habe meine Elternzeit bis März 2013 genommen. Ich bin während dieser Zeit erneut schwanger geworden (habe auch nicht gearbeitet) und meine zweite Tochter kam am 13.03.2013 auf die Welt die Mutterschutzfrist für meine zweite begann am 05.02.2013. Jetzt ist die Frage ob mir vom Arbeitgeber der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusteht wenn meine Mutterschutzfrist während der ersten Elternzeit begonnen hat, wenn ja auf welchen Paragraphen kann ich mich berufen? Vielen Dank Grüße Anja Krah
Hallo, zum einen kommt es darauf an, ob sie die erste Elternzeit vorzeitig beendet haben. Zum anderen steht Ihnen ansonsten Mutterschaftsgeld ab dem ersten Tag nach Beendigung der ersten Elternzeit zu. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Der Zuschuss steht Dir ab dem Tag zu an dem Du hättest wieder arbeiten müssen und nicht kamst, da Du wieder im Mutterschutz warst. Welche Formulare hast Du dem Arbeitgeber denn gegeben ? Es gibt doch das eine vom Frauenarzt, auf dem der Mutterschutzbeginn steht und mit welchem er dann auch die Umlage 2 bei der Krankenkasse beantragt.
SumSum076
Für die Zeit vom 05.02. bis 09.3.2013 bekommst du von deinem AG keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, weil du noch in Elternzeit warst. Ab dem Ende der Elternzeit (also 10.03.) steht dir bis zum Ende des MuSchu der Zuschuss von AG bis zur Höhe deines alten Vertrages zu. Ruf doch mal bei deiner KK an, die wissen das eigentlich sehr gut. Denn das man Mutterschaftsgeld nach der Elternzeit bekommt, ist ja nix neues! Gruß Sabine
Muffin31
Ich hab meinem AG die Bescheinigung von meinem FA gegeben wann die Mutterschutzfrist beginnt was jetzt er damit gemacht hat keine Ahnung jedenfalls hat er mir geschrieben das mir kein Mutterschaftsgeld von Ihnen zusteht da ich ja nicht gearbeitet habe. Ja wie auch wenn meine erste Elternzeit bis zum 10.03.2013 ging und im Anschluss ich wieder in Mutterschutz bin.
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