Hanuschi
Hallo Frau Bader,ich habe einige Fragen zur Elternzeit und Arbeitsrecht. Mein Sohn kam am 22.6.17 zur Welt. Seitdem bin ich in Elternzeit (noch bis Juni 2019) . Habe vorher in Vollzeit im Lager gearbeitet - Und Beginn der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bekommen. Mein Elterngeld hab ich auf 2 Jahre genommen,sodass ich am 1.3.19 die letzte Zahlung des Elterngeldes bekomme. Nun hat mein Arbeitgeber angefragt ob ich als Aushilfe 450€ ab sofort (1.2.19) arbeiten möchte. Zum 1.7.19 würde ich nach Elternzeit sowieso wieder auf Teilzeit arbeiten. Nun meine Fragen: Da wir im Moment versuchen erneut schwanger zu werden (Kinderwunschklinik) wäre jetzt meine Frage. Was wäre wenn ich jetzt noch in der Elternzeit schwanger werden würde und ich auf 450 euro arbeite. Würde dann mit Sicherheit wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen. Wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus. Wird der Lohn von der Vollzeitstelle genommen oder dann das vom 450€ Job und des Elterngeldes? Und wie sieht es geldlich aus wenn ich von der Elternzeit (ende Juni 19) raus bin ohne gearbeitet zu haben und dann in TZ arbeite und dann schwanger werde? Und evtl.wieder ins Beschäftigungsverbot komme? Welcher Lohn wird dann berechnet ? Über schnelle Antworten würd ich mich freuen. Liebe Grüße
Hallo, 1. Vor Arbeitsbeginn sollten Sie sich das rechtliche Elterngeld auszahlen lassen 2. Seit 2018 hat sich das Gesetz geändert, der Arbeitgeber soll nur im Notfall ein Beschäftigungsverbot aussprechen und im Zweifel den Arbeitnehmer umsetzen, zum Beispiel ins Büro 3. Sollten Sie tatsächlich ein Beschäftigungsverbot bekommen, erhalten Sie nur den Minijoblohn. Sonst würden sehr bessergestellt werden als ohne Schwangerschaft. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Es gab eine Gesetzesänderung vor einem Jahr. Jeder Arbeitgeber ist angehalten, zu prüfen, ob er geeignete Tätigkeiten anbieten kann oder ob er eine Umsetzungsmöglichkeit hat. Ein BV soll eher die Ausnahme sein. Darauf musst du dich einstellen. Hast du denn eine Kinderbetreuung? Ich welchem Umfang stehst du dem AG zur Verfügung?
mellomania
wenn du ein bv erhalten solltest, geh bitte nicht davon aus, s. oben, dann erhälst du natürlich nur das, was du auch ohne bv bekommen würdest. das wäre ja bevorteilung wenn du auf 450 euro arbeitest, bv bekommst und im bv aber den vollen lohn. du musst damit rechnen, dass dir erstztätigkeit zugeteilt wird, die mit deiner qualifiaktion nicht unbedingt was zu tun haben muss und du diese tätigkeit ausüben MUSST. du kannst nicht sagen, nö.
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