Elterngeld bei Schwangerschaft in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld bei Schwangerschaft in Elternzeit

Liebe Frau Bader,  mein Sohn wurde im März 2022 geboren. Seit April 2023 gehe ich in Elternzeit Teilzeit arbeiten. Jetzt bin ich zum zweiten Mal schwanger. Im Juli soll das Kind kommen. Bis zum Mutterschutz bin ich in Elternzeit. Worauf bezieht sich die Berechnung des Elterngeldes? Ich habe gelesen, dass das Vollzeitgehalt vor der Elternzeit auch herangezogen werden kann. Wie ist es nach aktueller Rechtslage? Können Sie eine Internetseite als zuverlässige Informationsquelle empfehlen?    Vielen lieben Dank!  Beste Grüße 

von DanK am 21.02.2024, 09:10



Antwort auf: Elterngeld bei Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG  am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.   Wenn das Kind nach Juli  2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.   Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung  das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt  auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Mein Forum ist eine seriöse und zuverlässige Informationsquelle. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.02.2024



Antwort auf: Elterngeld bei Schwangerschaft in Elternzeit

Geh auf die Seite des Ministeriums,  jeder Monat nach dem 12 Lebensmonat des Kindes ( bei Elterngeld plus sind es 14 Monate) geht entweder mit null Euro  oder wie bei dir mit dem Gehalt was man in diesem Monat verdient hat in die neue Berechnung, es zählen wieder die 12 Monate vor dem neuen Mutterschutz, Ausnahme das Monate vom ersten Kind genommen werden können wäre nur der Fall wenn du zb nach Sechs Monaten ( wenn Kind 1 18 Monate alt ist)wieder in den Mutterschutz gehen würdest, das ist aber bei dir nicht der Fall, du wirst im Mai oder Juni in den Mutterschutz gehen, also hast du 12 Monate vor dem neuen Mutterschutz gearbeitet.

von misses-cat am 21.02.2024, 09:37



Antwort auf: Elterngeld bei Schwangerschaft in Elternzeit

Du kannst die laufende Elternzeit zum neuen Mutterschutz beenden. Dann bekommst du nach Vollzeit dein Mutterschaftsgeld, weil dann der ursprüngliche Vertrag wieder auflebt.    Elterngeld maßgeblich sind die 12 Monate vor neuen Mutterschutz. Monate mit Elterngeld werden max bis zum 14. Lebensmonat ausgeklammert und auch die Monate mit Mutterschaftsgeld 

von MamaausM2 am 21.02.2024, 11:40



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