Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

Guten Tag Frau Bader, Ich bin zurzeit noch bis August in Elternzeit und arbeite in einer Arztpraxis. Nun bin ich wieder schwanger. 1. Besteht ein generelles Beschäftigungsverbot, da ich leider nur 1x gegen Corona geimpft wurde. Wenn ja, stehen mir Gehaltszahlungen etc zu? 2. Ich habe diese neuen Vertrag bekommen. In Teilzeit ab August. Macht es einen Unterschied ob ich den Vollzeit Vertrag von vor der ersten Schwangerschaft habe oder den neuen Teilzeitvertrag unterschreibe (Finanziell). 3. Gibt es hierfür Beratungsstellen? Vielen Dank für ihre Antwort. Liebe Grüße Kim

von Kiwu90 am 20.06.2021, 13:52



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

Hallo, 1. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsprüfung durchführen und prüfen, ob und wie er Sie einsetzen kann. Es gibt kein generelles Beschäftigungsverbot wegen Corona. Sollte tatsächlich bei ihrer Tätigkeit eine Gefahr bestehen, kann er sie auch umsetzen, zum Beispiel, um Rezepttelefonate entgegenzunehmen oder Abrechnungen zu machen. 2. Sie bekommen in einem Beschäftigungsverbot den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden. 3. Das Gewerbeaufsichtsamt. 2Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.06.2021



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

zu 1: Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung machen nachdem er von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Anspruch generell auf ein BV besteht nicht - er kann auch eine Ersatztätigkeit für dich haben, bei der kein Risiko besteht. zu 2: Wenn du nach der EZ statt Vollzeit nur noch Teilzeit arbeiten kannst/willst, macht das natürlich einen finanziellen Unterschied. Du arbeitest dann nur Teilzeit und bekommst entsprechend weniger Gehalt und bei einem BV eben auch entsprechend weniger. Wenn du noch nicht unterschrieben hast, kannst du deinen VZ-Vertrag behalten - musst dann aber eben auch VZ zur Verfügung stehen. Also eine Kinderbetreuung haben. Mach bitte nicht den Fehler und gehe von einem selbstverständlichen BV aus! Das kann ganz schnell in´s Auge gehen - nämlich dann, wenn du kein BV bekommst oder dies wieder aufgehoben wird und du dann deinen VZ-Vertrag plötzlich nicht erfüllen kannst weil du ja ja noch dein kleines Kind zu Hause hast.

von cube am 20.06.2021, 15:18



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

Ich finde es riskant auf ein Vollzeit bv zu hoffen, wenn man eigentlich nur Teilzeit arbeiten kann. Die Krankenkasse prüfen das auch nach.

von MamaausM am 20.06.2021, 16:17



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

du kannst nur so unterschreiben, wie du tatsätlich arbeiten kannst. also so, wie kind1 betreut ist. bv muss der AG prüfen. impfschutz und corona an sich sind keine gründe für ein bv, corona ist nicht gefährlicher für schwangere. schreibt frau bader in anderen posts. du erhälst, wenn ein bv tatsächlich kommt, das, was du ohne bv bekommst. du musst jederzeit einsatzfähig bleiben, denn wenn bv, kann der AG dies jederzeit von heute auf morgen zurückrufen. er muss prüfen ob er ersatztätigkeiten hat, was in einer arztpraxis mit büro ohne patientenkontakg sehr gut möglich ist.

von mellomania am 20.06.2021, 16:29



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

Halt, ich hab gar nicht gesagt, dass ich unbedingt in BV möchte. Ich will arbeiten... Das schonmal dazu. Allerdings musste meine schwangere Freundin und Arbeitskollegin direkt zuhause bleiben. Man muss mich hier nicht gleich abstempeln :) ich frage einfach, weil ich es richtig machen möchte.

von Kiwu90 am 20.06.2021, 17:38



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

Wenn du es richtig machen willst, unterschreibt du den Teilzeit Vertrag mit allen Folgen...

von MamaausM am 20.06.2021, 18:09



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

Noch ein Tipp, solltest du noch EZ vom ersten Kind übrig haben, dann unterschreibe keinen neuen Vertrag sondern nur einen Zusatz der auf die EZ befristet ist. Die EZ verlängert du dann bis zum neuen Mutterschutz. Sofern entsprechender Rest an EZ. Damit bekommst du dann im Mutterschutz das Mutterschaftsgeld nach VZ, nich nach TZ. Solltest du beim ersten Kind weniger als 2 Jahre EZ gehabt haben, kann der AG der EZ-Verlängerung widersprechen.

von Felica am 20.06.2021, 18:35



Antwort auf: Frage zu Schwangerschaft in Elternzeit

Danke schön für die Info

von Kiwu90 am 20.06.2021, 18:51



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