Damien
Guten Tag Frau Bader, ich bin mir sicher, dass meine Fragen schon x-mal gestellt wurden, doch irgendwie konnte ich das nie so richtig auf meine Situation anwenden. Aus diesem Grund möchte ich das hier nochmal abfragen: Meine Frau hat im Dezember 2014 unseren Sohn zur Welt gebracht. Zur Zeit befindet Sie sich in Elterzeit. Diese beträgt zwei Jahre und auch das Elterngeld ist auf zwei Jahre gesplittet.; beides endet damit im Dezember 2016. Ich selbst arbeite Vollzeit. Nun planen wir ein weiteres Kind; und das am Liebsten sofort... :) Doch um nicht völlig blind in das Abenteuer "zweites Kind" zu laufen, haben wir dann doch noch ein/zwei Fragen: 1. Was passiert während der Schwangerschaft mit der Elternzeit meiner Frau für unser erstes Kind? (Für das zweite Kind wird auch wieder meine Frau Elternzeit beantragen) 2. Wie berechnet sich dann das Elterngeld? Welche Monate werden hier zu Grunde gelegt? Vor der Geburt war meine Frau in Vollzeit erwerbstätig, musste jedoch frühzeitig aufgrund der Tätigkeit in ein Beschaftigungsverbot gehen. 3. Sollte die Elternzeit vorzeitig beendet werden um wieder arbeiten zu gehen, um den Mindestsatz zu vermeiden? Gibt es hier Mitspracherecht des Arbeitgebers? Wenn ja, wann wäre der richtige Zeitpunkt? 4. Wie teilt man dem Arbeitgeber mit, dass die Elternzeit unterbrochen wird? Ich glaube, das war vorerst alles... Ich hoffe, Sie können uns helfen, da wir sehr gerne schon bald Nachwuchs bekommen würden. Vielen Dank und freundliche Grüße, Damien
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Colien07022004
Hallo, ich kann dir zumindest eine Frage klar beantworten. Die EZ zu beenden, um ein BV zu erlangen ist verboten und strafbar (ein BV ist bei euch zu erwarten, da sie ja schon eins wegen ihrer Tätigkeit hatte). Wird das Kind innerhalb des 1.Lbj des ersten Kindes geboren, ist das EG das gleiche. Alle Monate danach gehen mit 0€ in die Berechnung. Lg
Sternenschnuppe
Für Eich gibt es drei Optionen. Ich liste mal nach finanziell sinnvollstem, wobei 1 und 2 identisch sind im Ergebnis. 1. Elternzeit vorzeitig beenden, ab dem ersten Geb. voll arbeiten gehen , danach ! schwanger werden. Wobei so auf die schnelle sicherlich schwer Betreuung zu finden ist. 2, und wohl auch besser für die Nerven :-) : Nach dem zwei Jahren anfangen zu arbeiten, dann erst schwanger werden. 3. jetzt schwanger werden, die Nullrunden in Kauf nehmen und sich mit 300€ Elterngeld begnügen. Einzig und alleine zum Tag vor neuem Mutterschutz darf unterbrochen werden, ohne dann arbeiten zu gehen. Beenden und dann BV , wurde oben ja schon erklärt. Dies fällt zudem sofort auf bei der Krankenkass, weil der AG die Verkürzung und dann das BV bei denen melden muss. Sie werden keinen Lohn ersetzen, der nicht notwendig ist.
Damien
Hallo, vielen Dank für die schnellen Antworten. Wir wollen natürlich nicht das geltende Recht brechen, das hilft ja niemandem weiter. Gehört haben wir auch schon ähnliche Fakten. Könnt ihr mir auch sagen, wie das schon laufende Elterngeld weitergezahlt wird? Wird einem, bspw. wenn bei Geburt des zweiten Kindes noch 6 Monate Elternzeit des ersten Kindes verbleiben, "doppeltes" Elterngeld ausgezahlt? Doppelt meine ich in dem Fall so, dass ich für beide Kinder das jeweils berechnete Kindergeld erhalte? Vielen Dank vorerst!
SumSum076
1. Nix, die EZ läuft einfach weiter. Sie kann frühestens zum Beginn des 6-wöchigen Mutterschutz (bzw zur Geburt, falls Frühgeburt) unterbrochen werden, um das MuSchu-Geld zu bekommen. Sie kann auch unterbrochen werden, zur (regulären) Geburt des Kindes. Dann kann man die EZ für Kind 2 nehmen. 2. Es zählen die 12 Monate vor dem neuen MuSch/vor der Geburt. Fallen in den Zeitraum Monate von vor dem 1. Geburtstag von Kind 1, werden diese Monate von vor der 1. Geburt ersetzt. Dazu müsste der MuSchu für Kind 2 vor Jan 2017 beginnen. 3. EZ vorzeitig beenden geht nur mit Zustimmung des AG. Und auch nur dann, wenn man dann nicht aufgrund der Tätigkeit automatisch ein BV bekommt. Beenden ohne Zustimmung des AG ist nur zu Beginn des 6-wöchigen MuSchu möglich. 4. schriftlich. 5. Möchte man viel Elterngeld, dann bekommt man entweder sehr schnell hintereinander Kind (deutlich weniger als 2 Jahre) oder geht zwischen den Kindern wieder arbeiten. ....mit dem Elterngeld...üblicherweise reicht das gesplittete nur bis zum 22. Lebensmonat (sofern die Mutter MuSchu-Geld bekommen hat). Gruß Sabine
Sternenschnuppe
Das im zweiten Jahr ist ja nur die 2. Rate. Die kann man sich dann auf einen Schlag auszahlen lassen zum Ende der Elternzeit. Also passend zum Mutterschutzbeginn.
Damien
Kannst Du das genauer erläutern? 2. Rate habe ich begriffen, den Rest jedoch leide nicht,
Sternenschnuppe
Gern. Das eigentliche Elterngeld gibt es nur 12x. Also bekommt Deine Frau im zweiten Jahr ( da geteilt ) nur noch das ausgezahlt, was sie aufgespart hat. Das kann sie sich dann auch auf einmal auszahlen lassen , bevor der Mutterschutz vom zweiten Kind beginnt. Danach gibt es dann ausschließlich Elterngeld fürs zweite Kind.
Mitglied inaktiv
Nur mal so, viele meinen EZ wird komplett herausgenommen, das ist aber FALSCH!!! Nicht die Länger der EZ ist entscheidend wegen Elterngeld, sondern der Zeitraum in dem Elterngeld bezogen wird.Nur diese Monate werden nicht berechnet. Ob EZ nun 1 Jahr beträgt, 2 Jahre oder 3 Jahre ist egal für die Höhe des neuen EG. Auf gut deutsch, jeden Monat nach dem 1ten Geburtstag von Kind 1 der ohne Einkommen ist, geht mit 0 € in die Berechnung von Kind 2. Auch dann wenn die EZ länger als 1 Jahr ist. Und auch dann, wenn EG länger als 12 Monate gezahlt wird wegen halber Auszahlungsrate. Wenn ihr also für Kind 2 genauso viel EG haben wollt wie bei Kind 1, dann wird Deine Frau erst mal wieder für 12 Monate arbeiten müssen nach der EZ, bzw halt, wenn nach Ende der EZ schnell schwanger, entsprechend Lohnerzahlung im BV. Wenn euch weniger langt, dann kann sie nachfragen ob sie in TZ arbeiten kann beim AG - das ist innerhalb der EZ möglich (bis zu 30 Std) und das geht auch dann wenn sie EG bekommt. Ab Dezember/Januar dann auch ohne Abzüge beim EG - wenn die Auszahlung der zweiten Rate beginnt. Hat der AG keine TZ-Stelle, dann kann sie, mit seiner Zustimmung, auch woanders arbeiten. Will sie das nicht, dann läuft es bis auf Mindestsatz herunter - wenn sie jetzt schon schwanger wird.
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