Sehr geehrte Frau Bader,
Mein Sohn ist im Jan 2014 geboren nun bin ich erneut schwanger. Ich habe 3 Jahre Elternzeit eingereicht also bis Jan 2017. ET für den neuen Zwerg wäre August 2015. wie muss ich mich nun Verhalten wenn ich auch für den zweiten Zwerg 3 Jahre Elternzeit möchte?! Verfällt dann die Elternzeit von Nummer 1? Kann mein Chef da irgendwas verweigern?
Wann muss ich mitteilen das ich erneut schwanger bin? Frage weil die letzte ss sehr schwer war und lange gesagt wurde mein Sohn kommt viel zu früh oder stirbt usw. Möchte ungern zu früh vescheid geben. Da diese in Stress enden wird. Lg
von
Issen27
am 18.12.2014, 08:18
Antwort auf:
Erneute SS in Elternzeit...
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.12.2014