Nadine_S
Sehr geehrte Frau Bader, nun ist es bald soweit und wir sind endlich zu dritt :-) Bei unserer alljährlichen Planung ist uns bisher aber eine Frage stets unbeantwortet geblieben: Ich bin Angestellte im Öffentlichen Dienst und wollte mich erkundigen, ob ich bei einer Aprilgeburt in diesem Jahr mit der Jahressonderzahlung in voller Höhe im November rechnen darf? Ich habe bisher unheimlich viele Paragrafen sowie diverse (z.T. auch widersprüchliche) Antworten im Internet dazu gefunden, die ich einfach nicht ins verständliche Deutsch übersetzt bekomme. Ich wäre Ihnen wirklich sehr dankbar, wenn Sie mir da "ganze einfach" drauf antworten können ;-) Das wäre klasse! Vielen lieben Dank im Voraus! MfG Nadine S.
Hallo, § 20 TVöD: Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat; Liebe Grüße NB
HeyDu!
Ja, keine Kürzung im Jahr der Geburt. §20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 b und c Tvöd (Mein Rechtsstand ist jedoch 11/2016. Könnte jetzt ein anderer Absatz oder Nummer sein.) Die Verminderung unterbleibt... https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/elternzeit-1461-kuerzung-der-jahressonderzahlung_idesk_PI13994_HI1439575.html Gekürzt wird dann im Jahr der Rückkehr.... Leistungsentgelt im Dezember steht Dir übrigens auch zu. BG
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