GEPLANTE ÄNDERUNGEN VOM BU-MINISTERIUM: Zu dieser Fragestellung gibt es aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.09.2007 und einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.03.2010 (Az. 5 K 1084/09.GI) eine geänderte Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums. Im derzeit gültigen Gesetzestext des Bundes- und Elterngeldgesetzes (BEEG) ist diese Rechtsansicht allerdings noch nicht enthalten. A) Bisherige Handhabung, welche den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich) Keinen Zuschuss vom Arbeitgeber, solange die Mutterschutzfrist in die Elternzeit fällt und die Mutter nicht berufstätig ist Einen Zuschuss vom Arbeitgeber bei Teilzeittätigkeit der Mutter während der Elternzeit (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist) Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist: Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich) Vom Arbeitgeber einen Zuschuss für den nach dem Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre) B) Rechtsauffassung des Bundesfamilienministeriums (in den derzeit geltenden Gesetzestext hat diese Auffassung allerdings noch nicht Eingang gefunden) Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 20.09.2007 (Az. C-116/06) und des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18.03.2010 (Az. 5 K 1084/09.GI). Das deutsche Gesetzesrecht (§ 16 Art. III BEEG) verstößt hiergegen. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in unserem Beitrag Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterElternzeit. Nach Auffassung der Richter und des Bundesfamilienministeriums würde sich als Konsequenz hieraus folgender Anspruch ergeben: Beginnt wegen der Geburt eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit: Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 €/kalendertäglich) Zuschuss vom Arbeitgeber (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre) Endet die Elternzeit während der neuen Mutterschutzfrist: Von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld (bis zu 13 €/kalendertäglich) Vom Arbeitgeber einen Zuschuss (Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem Netto-Durchschnittsverdienst des Arbeitsverhältnisses, das nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgelebt wäre, wenn nicht die neue Mutterschutzfrist eingetreten wäre) Was tun? Wenn Sie sich dieser Rechtsauffassung anschließen und sie für sich umgesetzt haben möchten, stehen Ihnen zum Beispiel folgende Möglichkeiten offen: Weisen Sie Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse auf diese Rechtsauffassung hin. Lassen Sie sich von Ihrer Elterngeldstelle (berät auch zum Thema Elternzeit) sowie dem Servicetelefon des BMFSFJ (Tel. 0180-1907050) beraten. Im Einvernehmen aller ist eine Umsetzung in die Praxis möglich. Verweigert Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Krankenkasse die Zustimmung, bedenken Sie, dies entspricht den derzeit geltenden Gesetzen. Lassen Sie sich juristisch beraten (kostenpflichtig) und gegebenenfalls durch einen Anwalt unterstützen. Vielleicht kann eine gütliche Einigung aller Beteiligten erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, besteht für Sie die Möglichkeit gegen eine Ablehnung Ihres schriftlichen Antrages zu klagen. (Quelle: http://www.schwanger-in-bayern.de)
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