Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit im Ausland

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit im Ausland

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Hallo Frau Bader, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen! Ich wohne in Deutschland und bin auch hier beschäftigt, demnächst gehe ich in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit. Mein Mann und ich überlegen gerade, für 2-3 Jahre in den USA zu ziehen. Kann ich weiterhin bei meiner Firma in Deutschland beschäftigt sein, obwohl ich im Ausland leben würde? Mir geht es nicht um das Erziehungsgeld, bekommen wir eh nicht, sondern um die Tatsache, weiterhin in Erziehungszeit zu sein. Wäre ich dann in Deutschland weiterhin krankenversichert und würden die Beiträge zur Pensionskasse weiter angerechnet werden, wenn ich mein Wohnsitz für eine Zeit in den USA verlege? Müsste ich meine Firma überhaupt informieren? Oder ist es egal, wo ich mich während der Erziehungszeit aufhalte? (wir hätten keinen Wohnsitz mehr in Deutschland) Eine zweite Frage: würden wir während unserer Zeit im Ausland Kindergeld bekommen? Vielen Dank! Liebe Grüße Cristina Gonzalez


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Elternzeit kann man nehmen und ich denke, man bekommt die Zeit auch auf die Rente angerechnet (www.bfa.de), wie es mit der KK ist, kann ich aber nicht sagen. Bitte dort nachfragen. Anspruch auf Kindergeld hat, wer: -in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat -im Ausland wohnt aber in D arbeitet oder in die BfA zahlt, oder Missionar ist oder Rente nach dt. Recht bezieht und in der EU wohnt Als Mutter oder Vater können Sie Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie • einen Wohnsitz im Geltungsbereich des Bundeserziehungsgeldgesetzes haben oder sich normalerweise hier aufhalten, • das Personensorgerecht für das Kind haben, • das Kind in einem gemeinsamen Haushalt selbst erziehen und betreuen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben, wobei Sie bis zu 19 Stunden in der Woche (Geburt vor 01.01.01) bzw. 30 Std. (ab 01.01.01 und außer bei der Ausbildung) arbeiten dürfen, ohne den Anspruch auf Erziehungsgeld zu verlieren. Väter von nichtehelichen Kindern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn die Kinder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden und die Mutter dem Antrag zustimmt. Gruß, NB


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