Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit erneut schwanger - Resturlaub, Beendigung, Mutterschutz, Beamte

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit erneut schwanger - Resturlaub, Beendigung, Mutterschutz, Beamte

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Liebe Leserinnen und Leser, ich befinde mich seit August 2015 in Elternzeit, noch bis Juni 2017. Meinem Arbeitgeber habe ich mit dem Antrag auf Elternzeit mitgeteilt, dass ich, sofern die Betreuung meines Kindes gesichert ist, ab August 2016 in Teilzeit voraussichtlich 20 Stunden, arbeiten würde. In einem Schreiben von meinem Arbeitgeber steht, dass dies notiert ist, ich die Teilzeit jedoch zu gg. Zeit beantragen muss. Nun bin ich erneut schwanger, ET ist Oktober 2016. Frage zum Resturlaub: Aus 2014 stehen mir noch 5 Tage Urlaub zu, die ich Anfang 2015 aufgrund von Krankheit nicht nehmen konnte. Aus 2016 stehen mir noch 21 Tage Urlaub zu. 1. Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei halben Monaten - beispielsweise wenn das Ende des Mutterschutzes, der ja auch Urlaubsanspruch mit sich bringt, auf den 14. des Monats fällt. 2. Kann ich die Elternzeit vorzeitig unterbrechen, zunächst meinen Resturlaub nehmen und dann in den Mutterschutz gehen? 3. Muss mich der Arbeitgeber bei der Kürzung des Urlaubsanspruches um 1/12 vorher informieren? Wann genau? Was bedeutet eigentlich Kürzung um 1/12? In Bezug auf welchen Urlaubsanspruch? Den bereits erworbenen oder den, der eventuell während der Elternzeit erworben wird? Frage zur Elternzeit: 1. Da die Elternzeit für das erste Kind unterbrochen wird - kann ich die verbleibenden Elternzeitmonate später hintendran hängen? 2. Muss ich das beantragen? Falls ja, wie und bei wem? 3. Das dritte Jahr aus beiden Elternzeiten würde ich gerne auf das 7. Lebensjahr der Kinder verschieben. Wann und wie beantrage ich das beim Arbeitgeber? Frage zu Mutterschutz: Da ich meinem Arbeitgeber bereits bei der Anzeige der ersten Elternzeit mitgeteilt habe, dass ich gerne ab dem 2. Elternzeitjahr in Teilzeit arbeiten möchte: - bekomme ich das Mutterschutzgeld, in meinem Fall als Beamtin, als Vollzeitgehalt oder Teilzeit. Mein Arbeitgeber hat laut einem Schreiben meinem Teilzeitwunsch zwar notiert, aber ich solle es noch rechtzeitig beantragen. Dies habe ich noch nicht getan. Zählt dann für die Berechnung des Mutterschutzgeldes meine vorherige Vollzeittätigkeit? Elterngeldberechnung: 1. Im Monat Juni 2016 beziehe ich noch für 9 Tage Elterngeld. Wird dann bei der Betechnung der komplette Monat ausgeklammert? 2. da ich im Mutterschutz mein Gehaltbekomme und nicht eine Lohnersatzleistung (Beamtin), würde ich gerne, dass Zeiten des Mutterschutzes NICHT ausgeklammert werden. Muss ich das separat der Elterngeldstelle mitteilen? 3. vor meiner jetzigen Elternzeit war ich Steuerklasse 3. Während der Elternzeit bin ich in Steuerklasse 5 gewechselt. Für die neue Berechnung würde ich wieder zum Beginn des Mutterschutzes in Steuerklasse 3 wechseln. Ist es korrekt, dass die Zeiten des Elterngeldbezuges mit Steuerklasse 5 ausgeklammert werden und somit für die Berechnung des neuen Elterngeldes irrelevant sind? Somit auch, dass ich in Steuerklasse 5 war? So, Fragen über Fragen ;) Ich freue mich über Rückmeldungen. Vielen Dank schon mal :)


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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