Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In Elternzeit erneut schwanger, bis Mutterschutz arbeiten

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In Elternzeit erneut schwanger, bis Mutterschutz arbeiten

SteffiS2612

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Hallo Frau Bader :) Vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner letzten Frage :) Jetzt habe ich nochmal eine ganz andere Frage. Elternzeit endet 19.03.2014. Meine alte Position ist "wegrationalisiert" bzw. "restrukturiert" worden und steht mir somit nicht mehr zur Verfügung. Angenommen, ich würde in den verbleibenden Monaten schwanger werden, würde die Elternzeit nicht verlängern, sondern für die Zeit bis zum neuen Mutterschutz wieder Vollzeit arbeiten gehen WOLLEN, der AG mir aber keine Stelle anbieten kann (aufgrund der massiven Umstrukturierungen...) - Wie wäre denn da dann die Rechtslage? Schwanger wäre ich ja unkündbar... 1. Müsste der AG mich dann bis zum neuen MuSchu freistellen bei voller Lohnfortzahlung? 2. Oder würde in so einem Fall sogar ein Sozialplan greifen (dieser existiert in unserer Firma...)? (Das heißt, sie müssten jemanden anderen entlassen, damit ich wieder eine Stelle für die Zeit bis zum MuSchu hätte?) 3. Könnte ich dann die "verlorene" Elternzeit vom ersten Kind, also Jahr 2 und 3, generell noch "hintenan" hängen?? Fragen über Fragen, deren Beantwortung mir aber eventuell bei einer "Entscheidung" weiterhelfen könnten. Zweites Kind ist generell sehr erwünscht, Zeitpunkt einfach noch "unklar" :) Zur Info: Ich bin seit 2001 in dieser Firma (Sehr große Firma) mit unbefristetem Vertrag :) Danke für Ihre tolle Arbeit! Danke auch an Sabine (SumSum076) für die nette Antwort bei meiner letzten Frage :) :) :) Viele Grüße Steffi


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Nein, er muss Ihnen ein Stelle besorgt. Freistellung ist gesetzlich nicht vorgesehen, praktisch kann er das aber tun 2. Im schlimmsten Fall kann er Ihnen auch, wenn das Gewerbeaufsichtsamt zustimmt, trotzdem kündigen. 3. Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Liebe Grüße, NB


SumSum076

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1) Soweit ich weiß, ist das eine freiwillige Variante. (so manch eine Frau wurde schon mit Akten kopieren beschäftigt) 2) Ja, das könnte auch eine Folge sein. 3) Hinten anhängen.... Also das sogenannte "3. Jahr" kannst du dir übertragen lassen. (Auf Antrag "Übertragung über das dritte Lebensjahr hinaus", zustimmungspflichtig) Dann kannst du es bis zum 8. Geburtstag nehmen. Für das zweite Jahr müsstest du dem AG schon zum 1. Geburtstag (= Beginn des "zweiten Jahres") darüber informieren, wann du das nehmen möchtest. Und das muss vor dem 3. Geburtstag des Kindes genommen worden sein! Gruß Sabine


SteffiS2612

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Liebe Sabine, Danke für die Antwort :-) Ist gar nicht so einfach, die Möglichkeiten alle auszuloten... Klitzekleine Frage, die nichts mit Baby zu tun hat: Hat der Betriebsrat Schweigepflicht? Ich denke, die wissen am ehesten, wie es derzeit aussieht und ob Chancen bestünden oder nicht... Liebe Grüße Steffi


SumSum076

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Tut mir leid, das weiß ich nicht. Frag ihn doch! Gruß Sabine


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