Sehr geehrte Frau Bader,
ich hatte die Frage bereits gestellt, allerdings haben wichtige Informationen gefehlt.
Ich bin selbständig.
Ich habe am 2.10.17 Zwillinge bekommen. 2016 war ich bereits schon mal schwanger und habe das Kind am 20.10.2016 verloren in der 15. SSW. Diesbezüglich war ich von 14. - 22.10. im Krankenhaus. Ich habe ein Attest vom Hausarzt, dass ich 2016 ab Mitte August nur eingeschränkt arbeitsfähig war.
Es hieß von Seiten der Elterngeldstelle immer das genügt. Nun forderte die Elterngeldstelle einen Krankengeldbescheid von mir. Hatte mich aber nicht krank gemeldet. Wusste gar nicht dass ich (Aber erst nach 6 Wochen) Anrecht auf Krankengeld habe. Ich habe statt dessen eine Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt und eine Bescheinigung der Krankenkasse über die krank gemeldeten Tage (hat das KH automatisch gemacht) hingeschickt. Ich bin über die KSK gesetzlichen krankenversichert. Nun kam ein Bescheid über Basis Elterngeld ohne ein Wort zu meinem Antrag auf Verschiebung des Bemessungszeitraumes. Die Bearbeitung dauerte 3 Monate. Die müssten doch Stellung dazu nehmen warum sie die Verschiebung ablehnen. Es steht nicht mal drin, dass sie das tun... Müsste da nicht zumindest stehen, wir lehnen die Verschiebung ab und idealer weise eben, wir lehnen ab, weil.... So habe ich ja gar nichts was ich im Widerspruch widerlegen kann... Bzw. ist der Bescheid alleine dadurch, dass sie meinen Antrag mit keinem Wort erwähnen schon mal falsch?
von
Flix14
am 13.02.2018, 21:06
Antwort auf:
Elterngeldstelle: keine Stellungnahme zu Verschiebung Bezugszeitraum
Hallo,
es gibt verschiedene Verschiebetatbestände.
Schwangerschaftsbedingte Erkrankung gehört dazu.
ob die Zeit ab Mitte August dazugehört, kann ich nicht beurteilen. Ich habe noch immer nicht verstanden, warum Sie die Arbeitszeit reduziert haben. War dem Attest zu entnehmen, dass Sie begrenzt krankgeschrieben waren?
Viele Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.02.2018
Antwort auf:
Elterngeldstelle: keine Stellungnahme zu Verschiebung Bezugszeitraum
Klassisches Allgeneines Verwaltungsrecht
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__39.html
§ 39 Abs. 1 VwVfG
"In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben."
Der VA ist aber wegen mangelhafter Ausführungen (Begründung) nicht nach § 44 VwVfG automatisch nichtig.
§45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG
Verfahrens- und Formfehler
Sofern die Begründung tatsächlich nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist der Fehler dennoch unbeachtlich / heilbar.
Der Bescheid ist nicht allein deswegen falsch, nur weil auf den Antrag auf Verschiebung nicht in der Begründung eingegangen wird.
Leg Widerspruch ein :-)
Da wird dann die Zulässigkeit und die Begründetheit Widerspruch (formell, materiell) nochmal geprüft.
So viel zur Theorie :-)
Mitglied inaktiv - 13.02.2018, 21:32
Antwort auf:
Elterngeldstelle: keine Stellungnahme zu Verschiebung Bezugszeitraum
Du kannst nur Zeiten verschieben für die Schwangerschaft für die Du Elterngeld beantragst. Also das Kind, welches dann geboren wird.
Dem ist hier ja nicht so, es ist eine andere Schwangerschaft.
Zudem hast Du Deine Stunden reduziert, freiwillig auf Krankengeld verzichtet ( welches auch mit 0€ gerechnet worden wäre )
Der Mindestsatz ist daher richtig.
von
Sternenschnuppe
am 14.02.2018, 08:24
Antwort auf:
Elterngeldstelle: keine Stellungnahme zu Verschiebung Bezugszeitraum
Das ist immer noch falsch @Sternschnuppe
Das BSG hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass es "eine" Schwangerschaft sein muss, NICHT die aktuelle.
BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R
von
Dojii
am 14.02.2018, 10:07
Antwort auf:
Elterngeldstelle: keine Stellungnahme zu Verschiebung Bezugszeitraum
Sorry für den Tipper in deinem Namen.
von
Dojii
am 14.02.2018, 10:11