Wie lange Bezugszeitraum für Selbstständige nach Ende der Selbstständigkeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wie lange Bezugszeitraum für Selbstständige nach Ende der Selbstständigkeit?

Hallo, Ich habe schon Kinder und plane aktuell, ob und wann ich ein weiteres finanzieren könnte. Aktuell arbeite ich 82h/Monat in Anstellung und bin (unregelmäßig) selbstständig als Gutachter tätig. Nun kommt bald Kind2 auch in die Betreuung und ich überlege, Vollzeit in eine Anstellung zu gehen. Der Berechnungszeitraum für Selbstständige ist ja das letzte volle Kalenderjahr, für Arbeitnehmer die letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz (plus Ausklammerungen, klar). Aber wann würden für mich nur noch die letzten 12 Monate vor Mutterschutz zählen? Das neue Kalenderjahr hat ja nun bereits begonnen und ich hatte bereits eine selbstständige Tätigkeit im Januar - wenn ich die selbstständige Tätigkeit aber bspw. im April 2024 vollständig beende und im Mai 2025 in den MuSchu käme, welcher Zeitraum würde dann zählen? Ich hoffe, die Frage ist verständlich. Dann noch eine zweite Frage: Mir ist bewusst, dass Stipendien leider nicht zur Berechnung des Einkommens gezählt werden - aber wie ist es andersrum? Also wenn man Elterngeld erhält und zudem ein Stipendium. Wird das Stipendium dann als Einkommen angerechnet oder kann das nebeneinander laufen? Vielen Dank und viele Grüße

von Gustavina am 15.01.2024, 15:01



Antwort auf: Wie lange Bezugszeitraum für Selbstständige nach Ende der Selbstständigkeit?

Hallo, die selbst. Tätigkeit darf nicht im Bemessungszeitraum ausgeübt werden. Das sind gem § 2b Abs 3 BEEG entweder die 12 Mo. bei nichtselbständiger Tätigkeit oder das letzte abgeschlossene Kalenderjahr bei selbst. Tätigkeit. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.01.2024



Antwort auf: Wie lange Bezugszeitraum für Selbstständige nach Ende der Selbstständigkeit?

Damit die Selbstständigkeit nicht den Bemessungszeitraum für dein Elterngeld beeinflusst darf es in den 12 Monaten vor Geburt UND im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Geburt nicht aktiv ausgeübt worden sein, sprich es dürfen keine Zahlungen zu- oder abgeflossen sein. Bei Geburt in Juli 2025 bspw. darf auf dem Steuerbescheid für 2024 keine selbstständige Tätigkeit ausgewiesen sein UND du darfst im Zeitraum Januar 2025 bis Juni 2025 keine Einnahmen oder Ausgaben aus der Selbstständigkeit gehabt haben. Stipendien werden nicht auf das laufende Elterngeld angerechnet.

von Dojii am 17.01.2024, 09:03



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