Murzel2021
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine kurze Frage zum sogenannten Elterngeldtrick: 1. Kind geb. Oktober 2021,davor Vollzeit tätig, Basiselterngeld bis Oktober 2022 2. Kind September 2023, seit Nov 2022 in Teilzeit tätig + Aufwandsentschädigung Ratsmandat Die Aufwandsentschädigung wurde zuletzt bei der Elterngeldstelle als selbstständiges Einkommen berücksichtigt,da ich von 825€ bis auf 250€ alles versteuern muss. Somit zähle ich doch dann als selbstständig und der Elterngeldtrick müsste klappen, sodass mein Einkommen aus dem Kalenderjahr 2020 zugrunde gelegt wird,oder? Ich habe beim letzten Elterngeldbezug de Höchstsatz von 1.800€ (bzw. 1780€, da damalige Aufwandsentschädigung nur 275€,wovon 250€ steuerfrei).Nun wären es bei dem Elterngeldplus dann doch 900€ abzgl ggf. Anrechnung der Aufwandsentschädigung,oder?
Hallo, lt der Richtlinien zum BEEG sind ehrenamtliche Tätigkeiten (mit oder ohne Aufwands-entschädigung) keine relevante Beschäftigung. Auf der anderen Seite gilt aber: Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährten Entschädigungen sind grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) einkommensteuerpflichtig. Ich würde also, da es bei Kind 1 so war, davon ausgehen, dass Sie als selbständig gelten. Liebe Grüße NB
Dojii
Wenn das Ratsmandat auf dem Steuerbescheid 2022 und/oder 2023 als selbstständige Tätigkeit erscheint, dann bist du auch selbstständig. Das ist kein Trick. ;) Dann wird das Elterngeld des neuen Kindes aus dem Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2020 errechnet.
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