Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeldberechnung Kind 2

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeldberechnung Kind 2

Sabi1990

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Hallo Frau Bader, meine Tochter wurde im November 22 geboren und ich befinde mich derzeit in Elternzeit. Wie wird das Elterngeld berechnet, wenn ich bald wieder schwanger werde? Ich hab etwas gelesen, dass man die ersten 14 Lebensmonate von Kind 1 ausklammern kann und somit hätte ich ein ähnlich hohes Elterngeld wie bei Kind 1. Ist das korrekt? Vielen Dank und liebe Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


misses-cat

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Ja es können maximal 14 Monate bei Elterngeld plus bzw 12 bei Basis ausgeklammert werden zusätzlich bekommt man 10 Prozent Geschwisterbonus, aber jeder Monat danach geht mit 0 Euro in die Berechnung, du müsstest dich also mit dem schwanger werden beeilen bzw am besten schon sein


Sabi1990

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Hallo, Dankeschön für deine Antwort. Weist du auch wie es ist, wenn ich zB einen 450€ Job nun annehme. Wird das irgendwie auch mit eingerechnet bzw. angerechnet? Mein jetziges Einkommen ist ja 0€ und davor die 12 Monate waren ca 48.900€


MamaausM2

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Beim zweiten Kind werden wieder die 12 Monate vor Geburt genommen. Anders als beim ersten Kind werden max 14 Monate mit Elterngeld und mit Mutterschaftsgeld ausgeklammert. Arbeitest du nach dieser Zeit zählt dann der Minijob zum neuen Elterngeld


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