Sehr geehrte Frau Bader,
mich beschäftigt folgende Frage:
Unser Sohn kam im Juli 2022 zur Welt. Im Juli 2023 wurde ich wieder schwanger, ET ist der 21.04.24.
Offiziell gehe ich seit Mitte Oktober wieder arbeiten (80%). Mein Arbeitgeber bietet jedoch 12 Wochen bezahlten Elternurlaub in den ersten 18 Lebensmonaten des Kindes an, sodass ich de facto erst kommende Woche wieder ins Büro gehen würde.
Nun haben wir schon seit einigen Monaten eine schwere Situation in der Familie und ich fühle mich mental und körperlich in dieser Schwangerschaft sehr belastet. Meine Frauenärztin hat mir schon mehrfach angeboten, mich krank zu schreiben; letztlich würde ich sowieso nur etwa acht Wochen arbeiten gehen.
Finanziell können wir uns keine Einbußen meines Elterngelds leisten und ich bin mir nach Recherche sehr unsicher, ob es überhaupt machbar wäre, mich ab Mitte Januar bis Mitte März in ein Beschäftigungsverbot schreiben zu lassen. Würde sich mein Elterngeld reduzieren? Wie sieht es aus mit Krankengeld? Auf welcher Grundlage berechnet sich in meinem Fall das Elterngeld? Auf dem Gehalt, welches ich momentan (seit Mitte Oktober) bekomme?
Können Sie mir hier weiterhelfen? Ich bin ratlos.
Herzlichen Dank und beste Grüße
Leylaa91
von
Leylaa91
am 08.01.2024, 09:59
Antwort auf:
Frage zu Elterngeldberechnung
Hallo,
Sie werfen hier verschiedene Begriffe durcheinander.
Krankgeschrieben wird man, wenn man aus gesundheitlichen Gründen seine beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Dann erhält man sechs Wochen Lohn und danach Krankengeld.
Ein Beschäftigungsverbot hingegen erhält man, wenn eine Gefahr für Mutter und Kind von der Arbeitsstelle ausgehen, zum Beispiel wenn man in einem Chemielabor arbeitet.
Die Krankschreibung geht dem Beschäftigungsverbot vor.
Wenn die Krankschreibung auf die Schwangerschaft beruht, bedeutet dies, dass sich keinerlei negative Folgen für das EG ergeben. Beim Beschäftigungsverbot sowieso nicht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.01.2024
Antwort auf:
Frage zu Elterngeldberechnung
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.
Nur, dass ich nicht wieder etwas durcheinander werfe:
Wenn mich meine Frauenärztin wegen psychischer Belastung und damit einhergehenden Risiko einer Gebärmutterhalsverkürzung (wegen Vorbelastung aus der ersten Schwangerschaft) krankschreibt hat dies keine Auswirkung auf mein Elterngeld? Das habe ich richtig verstanden?
Nochmals vielen Dank!
von
Leylaa91
am 08.01.2024, 10:48
Antwort auf:
Frage zu Elterngeldberechnung
Du musst der Elterngeldstelle nur ein Attest vorlegen, das besagt, dass du aufgrund (d)einer Schwangerschaft krank geschrieben wurdest. Dann hat es keine negativen Auswirkungen auf das Elterngeld.
Das können auch Folgeerkrankungen aufgrund einer vorherigen Schwangerschaft sein.
Das Attest muss keine Diagnose beinhalten und die Elterngeldstelle darf diese auch nicht verlangen.
von
Dojii
am 08.01.2024, 11:27