Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader Schön, dass Sie wieder da sind. Sie antworten weiter unten so : "Hallo, Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes zugrunde gelegt werden, sind diejenigen Monate unberücksichtigt zu lassen, in denen Elternzeit auch ohne Elterngeldbzug - für ein älteres Kind genommen wurde. Liebe Grüsse, NB" Heisst unberücksichtigt dabei, dass diese durch Monate vor der Geburt des ersten Kindes ersetzt werden ? Bei mir war es so, dass diese als Nullrunde zählten, und den Schnitt erheblich ! nach unten zogen. 3 Jahre Elternzeit, BV fürs 2. exakt am Tag des "eigentlich" ersten Arbeitstages. Danke für Antwort
Hallo, das Ministerium schreibt dazu: Ausgangspunkt ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermona-te vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehroder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen werden die betreffenden Monate auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen. Und das steht doch auch so im § 2 BEEG Liebe Grüsse, NB
SumSum076
Hänge mich an die Frage an: dachte nämlich, Monate, in denen man "nur" Elternzeit hat und der gesplittete Zeitraum, fallen nicht raus und werden als Monate ohne Einkommen mit angerechnet. (§ 2 Abs. 7 Satz 5.BEEG) Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Genau daher frage ich. Ich hatte bei der Berechnung 6 Monate Nullrunde, eben weil Elternzeit von Nummer 1. Gruß, Nimo
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