Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeldberechnung 2. Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeldberechnung 2. Kind

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich bin mir dem ersten Kind schwanger und uns stellt sich jetzt die Frage, wie lange ich in Elternzeit gehe. Falls es für die Berechnung eine Rolle spielt, ich bin Beamtin des Landes. Wir spielen mit dem Gedanken, danach ein 2. Kind zu planen und die Frage ist nun, welches Gehalt als Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 gelten würde. Folgende Varianten für Elternzeit für Kind 1 stehen im Raum: A) 1 Jahr Elternzeit, danach würde ich vorerst in Teilzeit arbeiten. Ist die Grundlage fürs Elterngeld für Kind 2 dann mein Teilzeitgehalt? Was, wenn ich keine 12 Monate gearbeitet habe bis Kind 2 kommt. Zählen dann die Monate aus der Elternzeit von Kind 1 oder mein volles Gehalt von davor für die fehlenden Monate? B) 2 Jahre Elternzeit. Wie ist es, wenn ich innerhalb der Elternzeit wieder schwanger werde. Zählt dann mein Gehalt vor der Elternzeit, oder wirklich die letzten 12 Monate (in denen ich ja kein Einkommen habe, da nur ein Jahr Elternzeit bezahlt wird. Ändert sich da etwas, wenn ich das Elterngeld über die 2 Jahre verteilt auszahlen lasse?) C) 2 Jahre Elternzeit, wobei ich im zweiten Jahr Elternzeit mich selbst in Teilzeit vertrete (das gibt mein Arbeitsvertrag so her und wäre für die Rente günstig). Wenn ich dann in der Elternzeit (Teilzeit arbeitend) schwanger werde, zählt dann mein Gehalt von vor der Elternzeit als Grundlage oder mein Teilzeiteinkommen in Elternzeit? Und noch eine letzte Frage: Wie verhält es sich mit der Anrechnung für die Rente, wenn man in Elternzeit geht? Wird einem da irgendwas anteilig angerechnet? Vielen Dank für Ihre Mühe Monk-Fan


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, für Beamtinnen gelten, je nach Dienstherrn, eigene Beamtengesetze. Ich kann also nichts dazu sagen, weil ich nicht weiß, welches Kommunal-, Landes- oder Bundesgesetz hier Anwendung findet. Außerdem – ganz ehrlich – bin ich nicht der Spezialist für Beamtenrecht (=öffentliches Recht), sondern für Zivilrecht. Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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BEEG gilt ja auch für Beamte und als Beamtin aus RLP meine Antwort: Wichtig sind die 12 Monate vor dem Geburtsmonat. Bei "normalen" Angestellten fallen auch die Mutterschutzmonate weg. Dann gibt es beim Elterngeld den Bezugszeitraum und den Auszahlungszeitraum. Bezugszeitraum ist regelmäßig das erste Jahr, die Splittung ist nur eine Verlängerung des Auszahlungszeitraumes. Der Bezugszeitraum fällt ebenfalls bei der Berechnung der 12 Monate raus. Also für Plan A: Es zählen die Teilzeitmonate. Kommst du damit nicht auf 12, fallen die Bezugsmonate fürs Elterngeld 1 raus, daher wird mit den Gehaltsmonaten vor der Geburt von Kind1 aufgefüllt. B: Keine Arbeit - kein Einkommen. Diese Monate, ohne Elterngeld, zählen als Null-Monate. Sagen wir dein Kind 2 kommt 1,5 Jahre nach Kind 1 und du machst nur Elternzeit. Dann sind grob 6 Monate mit je null Euro anzurechnen. Die restlichen 6 werden wieder von vor der Geburt Kind 1 genommen. = 6x0 Euro + 6x Gehalt : 12 und davon 67%. Hinzu kommen noch 10% Geschwisterbonus. Plan C: Teilzeiteinkommen! Rente: Es gibt irgendwie pauschal pro Kind 3 Jahre lang Rentenpunkte in der Höhe, wie sie der Durchschnittsbürger in den Jahren bekommt... Gruß Sabine


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