Hallo Frau Bader,
mein 1. Kind kam im Juli 2016 zur Welt (vor der Geburt habe ich Vollzeit gearbeitet). Ich hatte ursprünglich EZ bis zum 30.9.2017 beantragt. Während dieser habe ich eine geringfügige Beschäftigung bei meinem AG ausgeübt/ übe diese noch aus.
EG habe ich erhalten/erhalte es noch für insgesamt 12 (10) Monate, die aber nicht nacheinander lagen. Letzte Zahlung erfolgt für September. Partnermonate haben wir nicht in Anspruch genommen.
Da ich erneut schwanger bin habe ich Verlängerung meiner jetzigen EZ bis 2.12.17 (Beginn des neuen Mutterschutzes 3.12.17) beantragt. Dies hat mein AG mir auch gewährt.
1. Wie berechnet sich mein EG für das 2. Kind?
2. Spielt die GfB bei der Berechnung eine Rolle?
3. Kann ich die GfB bis zum 2.12. verlängern oder entstehen mir dadurch Nachteile für den neuen EG-Bezug?
4. Auf welcher Basis erhalte ich Mutterschaftsgeld (Gehalt vor Kind 1 oder GfB)?
5. Bin ich in der verlängerten EZ weiter krankenversichert oder muss ich mich familienversichern (Bin gesetzl. versichert, mein Mann ebenfalls)
Vielen Dank im Voraus.
von
Toennchen16
am 14.08.2017, 01:25
Antwort auf:
Elterngeldberechnung 2. Kind direkt nach EZ 1 mit GfB
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.08.2017