Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Arbeitsstelle und Eingruppierung nach EZ

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Arbeitsstelle und Eingruppierung nach EZ

Esfragt

Hallo Frau Bader, meine Elternzeit endet zum 31.10.2024 und ab dem 01.11.2024 werde ich wieder als Verwaltungsangestellte im Rathaus tätig sein. Vor meiner zweiten Schwangerschaft war ich dort als Kassenleitung in Teilzeit mit 32 Wochenstunden beschäftigt (ich bin in dieser Gemeinde seit August 2018 angestellt). Nun habe ich fristgerecht (Ende Juli 2024) einen Antrag auf Arbeitsstundenreduzierung bei meinem Arbeitgeber gestellt und ihm mitgeteilt, dass ich wegen der Kinderbetreuung nur noch 28 Wochenstunden arbeiten kann und zu welchen Zeiten ich diese ableisten möchte. Im September habe ich den Stand der Dinge mündlich erfragt und mir wurde zugesagt, dass sich die Personalstelle bei mir meldet. Nun habe ich erst am 02.10.2024 die Rückmeldung von der Personalstelle erhalten, dass mir meine Arbeitszeitenreduzierung noch nicht fest zugesagt werden kann und einige offene Punkte in Klärung sind. Ich habe daraufhin bei meinem Geschäftsleiter angerufen und dieser hat gemeint, dass man mir die Stelle als Kassenleitung auf Grund der Stundenreduzierung noch nicht zusagen kann. Es gibt noch eine andere Kollegin, die diese Position in Vollzeit ausführen könnte. Zudem kann mir aktuell nicht gesagt werden, welche Stelle ich in Zukunft ausführen und wie ich eingruppiert werde. Sollte ich die Stelle als Kassenleitung nicht mehr bekommen, sind keine so hoch bezahlten Stellen zu besetzen. Nun habe ich zwei Fragen: Steht mir die Stelle als Kassenleitung weiterhin zu und kann ich nun niedriger eingruppiert werden, wenn mir eine andere, nicht gleichwertige Stelle angeboten wird? Mein Geschäftsführer meinte noch, dass er auch nicht nach zwei Jahren zurückkommen kann und die Stelle als Geschäftsstellenleitung erneut einfordern kann. Meine Elternzeit hat knapp 14 Monate gedauert und das so kurz vor Arbeitsbeginn noch nichts geregelt ist, erscheint mir mehr als kurzfristig. Freundliche Grüße sendet  D.S.


Ani123

Ihr Arbeitgeber scheint auf Zeit aus zu sein. Wenn bis zum 31.10.2024 kein neuer Vertrag über 28 Wochenstunden unterschrieben wurde müssen sie am 1.11.2024 mit 32 Wochenstunden zurückkehren.  Dass die Kinderbetreuungszeiten nicht passen ist Privatsache. Ihr Arbeitgeber muss ihnen auch nicht die Wunschzeiten genehmigen.  Sollte es zum neuen Vertrag kommen und da keine Arbeitszeiten drin stehen kann ihr Arbeitgeber ihre Arbeitszeiten zu jeder Zeit ändern und dem müssten sie nachkommen.  Besser wäre es gewesen wenn sie einen Antrag auf TZ in EZ mit 28 Wochenstunden und den Wunscharbeitszeiten gestellt hätten. Hätte ihr Arbeitgeber dem (oder Teilen davon) nicht innerhalb von 4 Wochen widersprochen hätte der als genehmigt gegolten. Zudem hätten sie dann die Eingruppierung wie vor der Geburt gehabt (außer ihr Arbeitgeber hätte ihnen in der Frist anderes schriftlich mitgeteit). Die alte Eingruppierung wäre unabhängig von der Stelle gewesen. Den er kann sie damit auch woanders einsetzen.  Ihr Arbeitgeber muss ihnen jetzt nicht die Kassenleitung oder eine Stelle mit gleicher Eingruppierung geben. Da sich der Vertrag ändert kann er die Eingruppierung ändern. Das wäre anders wenn sie mit 32 Wochenstunden zurück kämen. In dem Fall wäre die Eingruppierung geblieben,  auch wenn sie woanders hinversetzt worden wären.  Was sie machen können ist schriftlich mit Fristsetzung dazu auffordern, ihnen mitzuteilen,  wo sie am 1.11.2024 ihre Arbeit aufnehmen werden. Im gleichen Zuge wird der Arbeitgeber vermutlich von sich aus einen Vertrag mitschicken. Soweit sie den unterzeichnen und wieder abgeben gilt der als genehmigt.  Sollte ihr Arbeitgeber nicht reagieren müssen sie am 1.11.  zu ihrer alten Stelle mit alten Stundenumfang. Auch wenn sie dort nur sitzen und nichts machen, sie müssen anwesend sein. Kommen sie nicht gilt es als unentschuldigtes Fehlen was bis zur fristlosen Kündigung führen kann. Zudem kann ihr Arbeitgeber Schadensersatz fordern, weil er sagen kann, dass er mit ihnen als Arbeitskraft geplant hat, und deshalb Verluste gemacht hat, andere Mitarbeiter Überstunden machen mussten usw..  Sollte es kein Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers geben können sie ihn um einen Aufhebungsvertrag bitten. Evtl. stimmt er den aus Kulanz zu. Das kann allerdings dazu führen,  dass sie bei der Agentur für Arbeit für 3 Monate beim ALG1 gesperrt werden.


peekaboo

Was steht denn in deinem Arbeitsvertrag? So weit ich weiß, darfst du nicht schlechter bezahlt werden und hast Anspruch auf einen gleichwertigen/bezahlten Job (also nicht mehr unbedingt als Kassenleitung). Der AG muss dir auch nicht unbedingt die gewünschten Arbeitszeiten geben, wenn er es nicht umsetzen kann.


Esfragt

Ich habe einen Antrag auf Teilzeit Ende Juli 2024 und somit fristgerecht drei Monate vor Arbeitsbeginn gestellt. Lt. TzBfG Pharagraph 8 Abs. 5 hat mir der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor Arbeitsbeginn in Schriftform mitzuteilen, dass der Antrag abgelehnt wird. Tut er dies nicht, was bei mir der Fall ist, verringert sich die Arbeitszeit in meinem gewünschten Umfang. So steht es jedenfalls im genannten Gesetz. 


Kaiserschmarrn

Doch, es muss eine gleichwertige Stelle mit gleicher Eingruppierung sein. Allerdings stelle ich es mir schwer vor, die restlichen 12 Stunden der Stelle zu füllen. Deswegen wird die Personalabteilung vermutlich gerade rotieren und prüfen, wie sie dir die Eingruppierung erhalten und trotzdem die Stelle gut füllen können. Wenn sie dir eine andere Stelle anbieten mit geringerer Eingruppierung, kannst du sie ablehnen. Allerdings kann es sein, dass dem Antrag auf Reduzierung auf 28 Stunden nicht entsprochen wird. Das kann durchaus sein, wenn es eine kleine Gemeinde ist und es schwierig ist, entsprechende Stellen zu haben.


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