Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

Liebes Frau Bader, wir planen unser 2. Kind und haben einige Fragen: Elternzeitmonate ohne Elterngeld werden im Bemessungszeitraum mit 0 € angerechnet wenn ich nicht arbeiten gehe, oder? Was wäre wenn ich in der Elternzeit ab dem 1. Geburtstag unseres Sohnes Teilzeit arbeiten gehen würde? Zählt dann das Teilzeitgehalt zum Bemessungszeitraum oder die Monate vor Geburt des 1. Kindes? Wenn ich für unseren ersten Sohn die Lebensmonate 10-12 statt dem Basiselterngeld ElterngeldPlus beantrage, verlängert sich ja das Elterngeld von 12 auf 15 Monate. Somit würden quasi 3 Monate länger ausbezahlt werden und diese besagten Monate nicht mit 0 € angerechnet, oder? Andersrum gefragt: was wäre mit den restlichen Elterngeldmonaten falls zuvor eine erneute Schwangerschaft eintreten würde? Verfallen diese oder kann ich diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen? Ich hatte gelesen, dass man einen Tag gearbeitet haben muss um das alte Gehalt vor der 1. Schwangerschaft im BV zu erhalten. Stimmt das? Ich hoffe die Fragen waren verständlich formuliert. Vielen lieben Dank im Voraus für die Beantwortung! :-) Schöne Grüße und bleiben Sie gesund! Christina

von Mami05 am 22.01.2022, 12:16



Antwort auf: Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab dem 01.09.2021 geboren ist. Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Sie können ab dem ersten Tag nach der EZ ein BV bekommen - mit Lohnfortzahlung so wie ohne BV. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.01.2022



Antwort auf: Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

Alles stimmt nicht. Es stimmt: Elterngeld bemisst sich auf die 12 Monate vor Geburt. Aber monate mit Elterngeld bis 14. Lebensmonat und monate mit Mutterschaftsgeld kannst du ausgeklammern lassen. Für ein BV braucht man keinen Tag gearbeitet haben. Aber du darfst die Elternzeit nicht beenden um ein BV zu beanspruchen.

Mitglied inaktiv - 22.01.2022, 12:38



Antwort auf: Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

in einem bv erhälst du das, was du ohne bekommst. du kannst also keine vollzeit anmelden obwohl du so nicht arbeiten könntest. du kannst nur das anmelden, was du ohne bv arbeiten kannst, wie also dein kind nachweislich betreut ist. wenn du nur tz nach der ez oder in der ez arbeiten kannst, geht natürlich nur das. und wenn du dann ein bv bekommst, erhälst du eben das was vereinbart ist.

von mellomania am 22.01.2022, 13:51



Antwort auf: Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort Frau Bader. Kann/Darf ich die Elternzeit für ein BV unterbrechen, wenn ich schon schwanger wäre? Hatte das gelesen, bin aber durch viele unterschiedliche Meinungen verunsichert.

von Mami05 am 24.01.2022, 21:09



Antwort auf: Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

Eine reine ez vorzeitig beenden um in ein bv zu gehen ist nicht möglich

von mellomania am 24.01.2022, 21:47



Antwort auf: Elterngeldberechnung 2. Kind, Beschäftigungsverbot

Nein eine Elternzeit darf man nicht beenden, um in ein bezahltes BV zu gehen. Das ist Sozial betrug an den Krankenkassen. Außerdem müsste der AG dem ja auch zustimmen.

Mitglied inaktiv - 26.01.2022, 04:15



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