LaZia
Hallo, ich habe einen speziellen Fall: Im Sep 2017 bekam ich mein erstes Kind, ich habe bis Okt 2019 EZ angemeldet, Elterngeld bezog ich bis Sep 18. Da mein AG mir keine TZ Beschäftigung während der EZ anbieten konnte und auch nicht musste (unter 15 Mitarbeiter) erlaubte mir mein AG mir woanders was in TZ für die EZ zu suchen. Ab Okt 18 habe ich 20 Std in einem anderen Unternehmen gearbeitet. Das Beschätigungsverhältnis wurde während der Probezeit beendet. So bekam ich ab Mitte Feb 19 Alg1. Dieses wurde aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer nach meinem alten Gehalt (also Zeitraum 12 Monate vor der ersten Geburt) reduziert auf 20 Std bemessen (da gibt es wohl ein Gesetz). Nun beziehe ich weiterhin ALG1, stehe dem Markt auch zur Verfügung. Plan war es, dass ich Meine Elternzeit bei meinem eigtl AG um ein weiteres Jahr verlängere, weil man mir immer noch nichts in TZ anbieten kann. Nun bin ich erneut schwanger, ET Januar 20 und Mutterschutz beginnt im Dezember 19. Wie wird nun mein EG für das zweite Kind berechnet? Welche Berechnungsgrundlange wird herangezogen? Auch die 12 Monate vor der ersten Geburt? Wie sollte ich nun bzgl EZ Verlängerung und dann dem Mutterschutz vorgehen? Welche Fristen muss ich eingehalten und was können Sie mir raten? Ich hoffe sehr sie können mir hier helfen. Viele Grüße LaZia
Hallo, Bemessungsgrundlagesind die letzten zwölf Monate vor der Geburt, Monate mit EG bis zum 14. Lebensmonat und mit MG bleiben außer Betracht. Monate mit Arbeitslosengeld 1 Bezug werden mit null Euro angerechnet. Liebe Grüße NB
luvi
Hallo, Für das Elterngeld zählen die 12 Monate vor der Geburt, Monate, in denen Elterngeld bzw Mutterschutzleistungen bezogen wurden, zählen nicht mit rein. Monate mit ALG1 zählen mit 0. Bei dir zählen die Monate Dezember 18 bis Nov 19. Monate mit Teilzeitverdienst zählen mit deinem verdienten Einkommen, ab März wird 0 Euro angerechnet. Wenn du bei deinem Arbeitgeber nicht Vollzeit arbeiten kannst, solltest du die Elternzeit bis zum Tag vor Mutterschutzbeginn verlängern, dann erhältst du im Mutterschutz die Leistungen aus deinem Vollzeitgehalt. LG luvi
LaZia
@luvi: heißt es wenn ich dem Arbeitsmarkt mich mehr zur Verfügung stehen würde und nur noch in Elternzeit wäre, dann gäbe es eine Rückberechnung auf die Zeit davor? Ich verstehe nämlich nicht weshalb es bei anderen dann auf die Zeit vor der ersten Geburt kalkuliert wird, wenn sie im 2. Elternzeitjahr sind.
Strudelteigteilchen
Das Problem ist, daß Du Dich beim Beginn des Mutterschutzes und erst Recht bei der Geburt im dritten Jahr der Elternzeit befindest. Das funktioniert nur, wenn das zweite Kind spätestens Mitte des zweiten Elternzeitjahres geboren wird. Mit ALG und/oder Teilzeit hat das nix zu tun.
LaZia
Danke für die Aufklärungsarbeit. Was passiert wenn ich mich selbstständig mache. Das Arbeitsamt hatte mir dies nämlich vor einiger Zeit vorgeschlagen,da ich Übersetzerin bin und das gehen würde. Eigtl war das nicht mein Plan, aber eine Freundin meinte es sei besser für meine Berechnung von MS und EG. stimmt das?
Strudelteigteilchen
Soweit ich weiß, hast Du auch dafür ein ausnehmend schlechtes Timing. Bei Selbstständigkeit werden immer Kalenderjahre betrachtet. Aber bei Dir wird das Kalenderjahr 2019 als Grundlage genommen, da das Kind erst 2020 kommt. Wenn es noch 2019 geboren werden würde, würde das Jahr 2019 ausfallen (da Geburt von Kind 2), das Jahr 2018 ebenfalls (wg. EG-Bezug), das Jahr 2017 auch (EG-Bezug und Geburt Kind 1), so daß das Elterngeld auf Basis der Einkünfte aus 2016 berechnet werden würde. Kurz und gut: Es wäre enorm hilfreich, wenn Du JETZT zügig Einkommen generierst, auf welche Art auch immer. Auch der kleinste Betrag würde helfen, das Elterngeld zu erhöhen.
LaZia
Danke für die Info. Kind kommt zwar in 2020 aber Mutterschutz beginnt schon in 2019, heißt 2019 fällt bei der Berechnung weg, oder? Also für den Fall dass ich mich jetzt in 2019 selbstständig mache.
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