Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeldberechnung bei Teilzeit in Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeldberechnung bei Teilzeit in Elternzeit

Pandoraselfe

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Guten Tag, Derzeit befinde ich mich noch in Elternzeit mit Elterngeld und Teilzeit,bin nun aber in der 8.Woche schwanger. Diese Elternzeit endet zum 30.9.,dann würde ich wieder regulär arbeiten. Werde wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen. Wie wird nun das Elterngeld berechnet,da ja Monate mit EG bezug ausgeklammert werden? Mit freundlichen Grüßen Nicole


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Wann beginnt der neue Mutterschutz. Wann ist das 1. Kind geboren? Monate mit Elterngeld werden nur bis zum 14. Lebensmonat ausgeklammert. Alle Monate danach zählen mit 0€ bzw mit dem Teilzeitgehalt Wie wolltest du nach der Elternzeit arbeiten. Nur danach würdest du im Falle eines BV das Gehalt bekommen. Für das neue Elterngeld sind wieder die 12 Monate vor Mutterschutz relevant. Monate mit egplus werden dabei ausgeklammert (14. Lebensmonat) und Monate mit Mutterschaftsgeld werden ausgeklammert. Wenn du oben Angaben ergänzt, kann dir besser geraten werden


Pandoraselfe

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HALLO Saarlandmami, Meine Tochter ist am 03.05.2019 geboren. Da ich im Altenheim arbeite, bekomme ich von meinem Arbeitgeber nach Gefährdungsbeurteilung direkt ein BV. Bis zum 30.9.arbeite ich 60 Std im Monat,danach gilt der alte Vertrag von 120 Stunden.


Mitglied inaktiv

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7/20 ist der letzte Monat der ausgeklammert wird. Da wurde das altere Kind 14 monate Ab 8/20 zählt das Teilzeitgehalt und dann der alte Vertrag nach EZ Ende


Pandoraselfe

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Ah super danke dir!


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